(1) Unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes kann die Landesregierung eigene Abkommen mit Körperschaften, Unternehmen oder Verbänden abschließen, um besondere Sektorenpläne in den Bereichen Abfallverminderung, Abfallverwertung und Optimierung der Abfallflüsse durchzuführen. Zu diesem Zweck können die Abkommen Erleichterungen bei Verwaltungsauflagen vorsehen und müssen, für jede Tätigkeit, die allgemeinen Bestimmungen enthalten, die die Art und Menge der Abfälle festlegen, und die Bedingungen, unter welchen die Tätigkeit der Verwertung der Abfälle von der Ermächtigung befreit ist. Die Abkommen legen außerdem die Art und Weise und die verwaltungsrechtlichen Auflagen fest, die für die Sammlung, die Ansammlung und den Transport von Abfällen, für deren Handel, für die Überprüfung der Eigenschaften und die diesbezüglichen Überprüfungsmethoden, für die Eigenschaften der erhaltenen Sekundärrohstoffe, Brennstoffe oder Produkte gelten, sowie die Art und Weise, um auf jeden Fall ihre Rückverfolgbarkeit bis zum Eingang der Anlage sicherzustellen, in der sie effektiv verwendet werden.