(1) Mit Durchführungsverordnung werden in Durchführung der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 die Bestimmungen für die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft festgelegt. Die Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft wird vom Amt für Abfallwirtschaft ermächtigt und hat eine Gültigkeit von fünf Jahren.