(1) Kleinkompostieranlagen laut Abfallwirtschaftsplan des Landes werden nicht nach den Verfahren laut den Artikeln 23, 24, 25 und 26 ermächtigt. Der Betreiber muss dem Amt für Abfallwirtschaft 60 Tage vor Inbetriebnahme der Anlage die Menge und die Art der verarbeiteten Bio- und Grünabfälle mitteilen. Die Tätigkeit kann auch im landwirtschaftlichen Grün durchgeführt werden und ist von der Abfallerklärung und von der Führung des Abfallregisters befreit.