(1) Unter der Bedingung, dass die technischen Bestimmungen und die gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 6 erlassenen besonderen Vorschriften eingehalten werden, wird die Beseitigung der eigenen Abfälle und die Verwertung der Abfälle von der Landesagentur ermächtigt. Die Ermächtigung muss alle fünf Jahre erneuert werden, und immer dann, wenn sich die Tätigkeiten der Beseitigung der eigenen Abfälle und der Verwertung der Abfälle wesentlich ändern.
(2) Wenn die Landesagentur feststellt, dass die technischen Bestimmungen und die Bedingungen laut Absatz 1 nicht eingehalten wurden, verbietet sie die Fortsetzung der Tätigkeit, es sei denn, die betroffene Person passt ihre Tätigkeit innerhalb der von der Landesagentur festgesetzten Frist den geltenden Bestimmungen an.
(3) Gegen die Ermächtigung der Landesagentur kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Maßnahme Beschwerde bei dem vom Artikel 12 des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 7, in geltender Fassung, vorgesehenen UVP-Beirat20) eingereicht werden.