(1) Alle Anlagen zur Verwertung oder Beseitigung von Abfällen werden von der Landesagentur nach Anhören der Gemeinde genehmigt; die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 7, in geltender Fassung, bleiben aufrecht.
(2) Gegen die Genehmigung der Landesagentur kann innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Maßnahme Beschwerde bei dem vom Artikel 12 des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 7, in geltender Fassung, vorgesehenen UVP-Beirat20) eingereicht werden.