(1) Die unerlässlichen öffentlichen Dienste und die Hilfsorganisationen, bei deren Einsatz Abfälle anfallen, sind von den Bestimmungen betreffend die Ermächtigung zur Zwischenlagerung von Abfällen, das Abfallregister und die Jahresabfallerklärung ausgenommen; sofern die Abfälle in Eigenregie befördert werden, sind auch der Abfallbegleitschein und die Ermächtigung zum Abfalltransport nicht erforderlich.
(2)19)