(1) Bei der Beförderung von Abfällen, die von Körperschaften oder Unternehmen durchgeführt wird, muss ein Abfallbegleitschein mitgeführt werden, der gemäß den von der Landesregierung festgelegten Vorschriften verfasst und geführt ist.
(2) Bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung wird der Abfallbegleitschein durch den in der Verordnung 259/93/EWG des Rates vom 1. Februar 1993, in geltender Fassung, vorgesehenen Begleitschein ersetzt.
(3) Die Bestimmungen von Absatz 1 werden nicht angewandt auf:
(4) Die Bewegung der Abfälle ausschließlich innerhalb der privaten Flächen wird nicht als Abfalltransport angesehen.15)