(1) Die Verabschiedung des Abfallwirtschaftsplanes des Landes und der entsprechenden Projekte von Landesinteresse bewirkt die Änderung der geltenden urbanistischen Planungsinstrumente und gilt als Erklärung der Gemeinnützigkeit, Unaufschiebbarkeit und Dringlichkeit der im Plan vorgesehenen Maßnahmen.
(2) Mit dem Standort der Anlagen muss auch die Größe der entsprechenden Bannzone festgelegt werden. Innerhalb dieser Bannzonen ist auf jeden Fall die Ansiedlung von neuen Wohngebäuden verboten; diese Bestimmung ist auch auf die bestehenden Anlagen anzuwenden.