(1) Der Abfallwirtschaftsplan des Landes, der in einen Landesplan für die Hausabfälle und in einen Landesplan für die Sonderabfälle unterteilt werden kann, stellt den Fachplan laut Ziffer IV. 4. 11. des mit Landesgesetz vom 18. Jänner 1995, Nr. 3, verabschiedeten Landesentwicklungs- und Raumordnungsplanes dar; er wird gemäß dem Verfahren, das in den Artikeln 11 und folgende des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, beschrieben ist, verabschiedet. Der Abfallwirtschaftsplan des Landes hat eine Gültigkeit von 10 Jahren.
(2) Die Landesagentur kann, nach Anhören der Betroffenen sowie der gebietsmäßig zuständigen Körperschaften, die unwesentlichen Änderungen und Ergänzungen zum Plan, die im Plan selbst festgelegt werden, in Abweichung vom Verfahren laut Artikel 12 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Landesregierung, selbst vornehmen.