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h) Landesgesetz vom 13. Dezember 2006, Nr. 141)
Forschung und Innovation

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 27. Dezember 2006, Nr. 52.

I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE ZIELE UND GRUNDSÄTZE

Art. 1 (Grundsätze und Ziele)     delibera sentenza

(1)Die Autonome Provinz Bozen, in der Folge als Land bezeichnet, sieht in Wissenschaft, Forschung, Technologieentwicklung und Innovation einen wichtigen Motor für eine nachhaltige und soziale Entwicklung und für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und der Attraktivität des Standorts, mit besonderem Augenmerk auf die KMU. 2)

(2) Das Land fördert Grundlagenforschung sowie angewandte Forschung, die dem wissenschaftlichen Fortschritt dienen und nicht unmittelbar auf Gewinn abzielen. Gegenstand dieser Förderung sind alle Wissenschaften, die sich an den Maßstäben der internationalen Wissenschaftsgemeinde orientieren.

(3)Das Land verfolgt eine Strategie der territorialen Entwicklung, die auf der Wissensgesellschaft gründet; es betrachtet die Förderung, die Entwicklung und die Verbreitung der Forschung sowie der Produkt- und Prozessinnovation als grundlegendes Mittel für:

  1. die Steigerung der Wertschöpfung der Unternehmen und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft,
  2. die Aufwertung der Arbeitskraft und der Beschäftigung in einem Umfeld, das auf die Achtung der Chancengleichheit und die Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen im Hinblick auf eine nachhaltige und umweltverträgliche Entwicklung abzielt. 3)

(4) Das Land wertet die Forschungs- und Versuchstätigkeit auf und unterstützt die Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen innerhalb und außerhalb Südtirols.

(5) Das Land verfolgt das Ziel, auf Landesebene zwischen Unternehmen, Forschung sowie Aus- und Weiterbildung ein integriertes Netzwerk zu schaffen und zu unterstützen. Dadurch sollen koordinierte Initiativen, Tätigkeiten und Strukturen für die Wissenschaft, die Forschung und die Entwicklung, den Technologietransfer und die Innovation entwickelt werden.

(6) Das Land fördert die Forschung und Innovation im Sinne dieses Gesetzes und in Anlehnung an die strategischen Ziele der Europäischen Union. Das Land behält sich jedoch vor, eigene Forschungsstrategien zu verfolgen.

massimeBeschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1104 - Mustervereinbarung für den Abschluss einer Ansiedlungsvereinbarung mit Unternehmen
massimeBeschluss vom 6. Oktober 2015, Nr. 1136 - Kumulierbarkeit der staatlichen Begünstigungen mit den Förderungen des Landes im Bereich Wirtschaft und Vereinfachung für die Betriebe der White List
massimeBeschluss vom 1. Juli 2014, Nr. 771 - Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des AEUV auf De-minimis-Beihilfen
2)
Art. 1 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 5. Juli 2011, Nr. 5.
3)
Art. 1 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 5. Juli 2011, Nr. 5.

Art. 2 (Gegenstand)

(1) Dieses Gesetz

  1. definiert das Landesforschungs- und das Landesinnovationssystem,
  2. regelt die Planungs-, Förderungs- und Evaluierungsmaßnahmen des Landes im Bereich der Forschung, der Innovation und des Technologietransfers,
  3. regelt den Bereich der förderungswürdigen Maßnahmen und definiert die zulässigen Subjekte,
  4. ermittelt die finanziellen Ressourcen, die für die Umsetzung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich sind.

(2) Dieses Gesetz orientiert sich an den Definitionen und Konzepten von Wissenschaft, Innovation und Technologietransfer, die von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelt wurden und von der Europäischen Union angewandt werden, insbesondere laut den Vorgaben des Oslo-Handbuches.

II. ABSCHNITT
FORSCHUNG UND INNOVATION

Art. 3 (Das Landesforschungssystem)

(1) Das Land fördert Tätigkeiten im Bereich der Forschung sowie die Schaffung eines Kooperationsnetzwerks der im Forschungsbereich tätigen Subjekte, mit dem Ziel, ein Landesforschungssystem ins Leben zu rufen, das

  1. einen regelmäßigen Austausch mit der staatlichen und internationalen Wissenschaftsgemeinde pflegt,
  2. zur Erweiterung und Vertiefung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie zur Lösung sozialer, wirtschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Probleme beiträgt,
  3. die Sicherung und Steigerung bzw. Verbesserung der Lebensqualität, der Gesundheit und der wirtschaftlichen Entwicklung anstrebt,
  4. den wissenschaftlichen Nachwuchs fördert,
  5. zur raschen Verbreitung und Verwertung der Ergebnisse von Wissenschaft und Forschung beiträgt.

(2) Im Zusammenhang mit diesem Gesetz gelten als Subjekte des Landesforschungssystems:

  1. die universitären Einrichtungen sowie die öffentlichen und privaten Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, 4)
  2. die im Forschungsbereich tätigen Einrichtungen und Hilfskörperschaften des Landes,
  3. die Bildungseinrichtungen und Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung,
  4. die Unternehmen und alle öffentlichen und privaten Subjekte, die im Landesgebiet wissenschaftlich tätig sind.
4)
Der Buchstabe a) des Art. 3 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

Art. 4 (Das Landesinnovationssystem)

(1) Mit dem Ziel, das Landessystem der Innovation, angewandten Forschung und Entwicklung zu bilden, fördert das Land die Innovation der Unternehmen, die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen sowie zwischen den Unternehmen und den öffentlichen und privaten Subjekten, die im Forschungs- und Ausbildungsbereich tätig sind.

(2) Im Zusammenhang mit diesem Gesetz gelten als Subjekte des Landesinnovationssystems:

  1. die Unternehmen, einzeln oder im Verbund;
  2. die Bildungseinrichtungen und Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung,
  3. die Kompetenzzentren, welche vom Land anhand von Kriterien anerkannt werden, die mit Durchführungsverordnung festzulegen sind,
  4. der Sonderbetrieb IDM Südtirol - Alto Adige, die Wissenschafts- und Technologieparks sowie die Gründerzentren; 5)
  5. die öffentlichen und privaten Körperschaften und Organisationen.
5)
Der Buchstabe d) des Art. 4 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

Art. 5 (Rat für Wissenschaft, Forschung und Innovation)

(1) Das Land gründet den Rat für Forschung und Innovation.

(2) Der Rat hat die Aufgabe, Vorschläge für Leitlinien und Schwerpunkte der Wissenschafts- und Innovationsförderung auszuarbeiten, die in Artikel 6 genannten mehrjährigen Planungsdokumente für Forschung und Innovation einfließen. 6)

(3) Der Rat begutachtet die in Artikel 6 genannten mehrjährigen Planungsdokumente für Forschung und Innovation. 7)

(4) Der Rat kann Empfehlungen für eine Stärkung des Standortes Südtirol in internationalen Forschungs- und Technologiekooperationen abgeben. Er kann außerdem Maßnahmen oder Programme vorschlagen, welche die Forschungs- und Innovationstätigkeit des Landes fördern.

(5) Dem Rat gehören an:

  1. der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau,
  2. die für die Bereiche Wissenschaft, Forschung und Innovation zuständigen Landesräte und Landesrätinnen,
  3. eine Fachperson, die von der Freien Universität Bozen namhaft gemacht wird,
  4. eine Fachperson, die von der Europäischen Akademie namhaft gemacht wird,
  5. eine Fachperson, die vom Land- und forstwirtschaftlichen Versuchszentrum Laimburg namhaft gemacht wird,
  6. eine Fachperson, die von der NOI AG namhaft gemacht wird, 8)
  7. eine Fachperson, die vom Institut für Wirtschaftsförderung der Handelskammer Bozen namhaft gemacht wird,
  8. eine Fachperson, die vom Arbeitsförderungsinstitut namhaft gemacht wird,
  9. vier Fachpersonen, die von den Organisationen der verschiedenen Wirtschaftssektoren namhaft gemacht werden,
  10. zwei Fachpersonen, die von den landesweit repräsentativsten Gewerkschaftsorganisationen namhaft gemacht werden,
  11. zwei Fachpersonen, die vom Südtiroler Gemeindenverband namhaft gemacht werden,
  12. vier Fachpersonen, die von der Landesregierung namhaft gemacht werden.

(6) Die Körperschaften und Organisationen laut Absatz 5 Buchstaben c) bis k) legen für jede Ernennung jeweils einen Zweiervorschlag vor. Die Landesregierung wählt aus diesen Vorschlägen die Mitglieder des Rates.

(7) Bei der Besetzung des Rates muss auf die Ausgewogenheit zwischen den Geschlechtern geachtet werden. Wer zur Einbringung von Vorschlägen für eine Ernennung berechtigt ist, muss jeweils eine Kandidatin und einen Kandidaten vorschlagen.

(8) Der Rat wird von der Landesregierung ernannt und bleibt für die Dauer der Legislaturperiode im Amt.

(9) Den Vorsitz führt der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau oder der Landesrat/die Landesrätin, der/die von ihm/ihr delegiert wird.

(10) Das Sekretariat des Rates übernimmt die für die Bereiche Forschung und Innovation zuständige Abteilung. 9)

(11) Der Rat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(12) Der Rat wird über die jährlichen Programme und über die Durchführung von Forschungs-, Entwicklungs- und Technologietransfer-Programmen informiert sowie über Clusterbildungsprogramme, über die Durchführung europäischer Programme und über sonstige Tätigkeiten, welche die Landesregierung für das Erreichen der Ziele, die mit den in diesem Gesetz vorgesehenen Planungsinstrumenten festgelegt werden, als nützlich erachtet.

6)
Art. 5 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
7)
Art. 5 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
8)
Der Buchstabe f) des Art. 5 Absatz 5 wurde zuerst geändert durch Art. 26 Absatz 3 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21, und später durch Art. 38 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
9)
Art. 5 Absatz 10 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.

III. ABSCHNITT
INSTRUMENTE FÜR DIE PLANUNG UND ORGANISATION

Art. 6 (Instrumente für die strategische Planung von Forschung und Innovation) 10)

(1) Die Landesregierung beschließt die mehrjährigen Planungsdokumente, die den strategischen Rahmen für eine effektive Forschungs- und Innovationspolitik abstecken, die Leitlinien und Schwerpunkte der Förderungen enthalten und die Grundlage für die Fördermaßnahmen bilden. 11)

(2) Die Landesregierung beschließt jährlich das Landesprogramm für Forschung und Innovation, mit dem die Prioritäten und die strategischen Ziele festgelegt werden. 12)

(3) Die Programme haben sich an den Richtlinien der in Absatz 1 genannten mehrjährigen Planungsdokumente für Forschung und Innovation zu orientieren. Sie sind so aufgebaut, dass sie eine Evaluierung entsprechend den Richtlinien des Rates für Wissenschaft, Forschung und Innovation ermöglichen. Die Programme definieren die Prioritäten und Rahmenbedingungen der Maßnahmen zu Gunsten der Tätigkeiten in den Bereichen Entwicklung der Forschung, der Innovation und des Technologietransfers. Sie bestimmen ferner die finanziellen Mittel, die von der Landesregierung zur Verfügung gestellt werden. 13)

10)
Die Überschrift von Art. 6 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 4 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
11)
Art. 6 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 5 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
12)
Art. 6 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 26 Absatz 4 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
13)
Art. 6 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 6 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.

Art. 7 (Technischer Beirat)

(1)Der zuständige Landesrat/Die zuständige Landesrätin oder die zuständigen Landesräte/Landesrätinnen errichten einvernehmlich den technischen Beirat, in welchen Fachleute mit nachgewiesener Qualifikation und Erfahrung ernannt werden, darunter mindestens eine Person auf Vorschlag der Wirtschaftsverbände. Der technische Beirat setzt sich aus höchstens sieben Mitgliedern zusammen und bleibt für fünf Jahre im Amt.

(2)  Der technische Beirat begutachtet die gemäß diesem Gesetz vorgelegten Projekte ─ sie werden mit Durchführungsrichtlinien zu diesem Gesetz näher bestimmt ─ sowie auf Antrag der zuständigen Landesabteilung auch spezifische Tätigkeitsprogramme, Pläne für Initiativen und Sonderprojekte, die von den Subjekten des Landesforschungssystems laut Artikel 3 dieses Gesetzes eingereicht werden. Der Beirat kann durch zusätzliche Sachverständige in spezifischen Bereichen ergänzt werden, die nachweislich über eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung verfügen. 14)

(2/bis) Der technische Beirat ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben Gutachten von zusätzlichen, nicht der Landesverwaltung angehörigen anerkannten Fachleuten einzuholen, die von der zuständigen Landesabteilung entsprechend beauftragt werden. 15)

(3)  Der technische Beirat wird über das Landesprogramm für Forschung und Innovation informiert.

(4)  Der technische Beirat ist bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder, welche durch ihr jeweiliges Ersatzmitglied vertreten werden können, beschlussfähig. 16)

(5) Den Mitgliedern der Beiräte, technischen Beiräte und der anderen Kommissionen, Gremien und Kollegien, die bei der Landesverwaltung für die Zwecke dieses Landesgesetzes eingesetzt sind, wird eine Vergütung gemäß dem Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, zuerkannt. Die zuständige Landesabteilung ist außerdem berechtigt, Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung der Mitglieder der genannten Gremien für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben bis zu dem Höchstausmaß zu übernehmen, das für das Personal der Landesverwaltung festgelegt ist. 17)

14)
Art. 7 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 26 Absatz 5 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
15)
Art. 7 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 26 Absatz 6 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
16)
Art. 7 wurde so ersetzt durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2014, Nr. 11.
17)
Art. 7 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 26 Absatz 7 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

Art. 8 (Stiftung für Forschung und Innovation)  

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Stiftung für Forschung und Innovation zu errichten.

(2) Die Stiftung verfolgt den Zweck, Finanzmittel zur Durchführung der Maßnahmen dieses Gesetzes zu bündeln.

(3) Das Statut der Stiftung wird von der Landesregierung genehmigt. Das Statut muss vorsehen, dass die Ernennung der Stiftungsorgane von der Landesregierung vorgenommen wird.

(4) Das Statut muss zudem vorsehen, dass bei der Bestellung des Verwaltungsrates der Stiftung auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis geachtet wird. Wer zur Einbringung von Vorschlägen für eine Ernennung berechtigt ist, muss jeweils eine Kandidatin und einen Kandidaten vorschlagen.

(5) Die Verwaltung und die Führung der Stiftung wird, im Verhältnis zu den Finanzierungen, mit denen die Stiftung ausgestattet ist, einem fünfköpfigen Verwaltungsrat anvertraut, wobei mindestens zwei der Verwaltungsräte von den verschiedenen Wirtschaftsverbänden ernannte Fachleute sein müssen.

(6) Der Verwaltungsrat wird von der Landesregierung ernannt und bleibt für die Dauer der Legislaturperiode im Amt.

(7) Die Landesregierung ist ermächtigt, Finanzmittel zur Bildung des Vermögens der Stiftung und zur nachträglichen Erhöhung desselben einzubringen. An der Bildung und den nachträglichen Erhöhungen des Vermögens können sich auch andere öffentliche oder private Subjekte beteiligen.

(8) Die Landesregierung ist außerdem ermächtigt, jährliche Beiträge zu Lasten des Landeshaushaltes für die Verwaltung und Führung der Stiftung zu gewähren.

(9) Die Ausgabe für die Beiträge laut Absatz 8 sowie für nachträgliche Erhöhungen des Grundvermögens laut Absatz 7 wird mit dem jährlichen Finanzgesetz ermächtigt. Die Landesregierung kann für die Vermögenserhöhung Anteile des Rotationsfonds laut Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, im Rahmen der diesbezüglichen Rückflüsse verwenden. In diesen Fällen gehen die entsprechenden Beträge direkt an die Stiftung.18)

(10) Die Stiftung fördert die Forschung und Innovation aus den Nettoerträgen des Stiftungskapitals und durch direkte Beteiligung am Risikokapital einer von mehreren Unternehmen und/oder einem lokalen Beteiligungsfonds zum Zweck der Entwicklung und Vermarktung innovativer Produkte oder Dienstleistungen gegründeten Gesellschaft. Die direkten Kapitalbeteiligungen dürfen maximal 30 Prozent des Kapitals der Gesellschaft betragen.

18)
Art. 8 Absatz 9 wurde so geändert durch Art. 6 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 7.

Art. 8/bis  19) 

19)
Art. 8/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 5. Juli 2011, Nr. 5, und später aufgehoben durch Art. 66 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 9 (Maßnahmen zur Förderung der Forschung)            delibera sentenza

(1) Das Land fördert im Einklang mit den in Artikel 6 genannten mehrjährigen Planungsdokumenten für Forschung und Innovation sowie unter Beachtung der Rechtsordnung der Europäischen Union die Entwicklung und Internationalisierung der Forschung durch 20)

  1. Zuweisungen und andere wirtschaftliche Begünstigungen, auch mehrjährige, um die Kontinuität der Planung und die ordentliche Tätigkeit von Universitäten und öffentlichen oder privaten Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, mit Rechtspersönlichkeit, von Hilfskörperschaften des Landes und von vom Land abhängigen Körperschaften sowie von weiteren öffentlichen oder privaten Hochschuleinrichtungen, die im Bereich der wissenschaftlichen Forschung tätig sind, zu gewährleisten und zu unterstützen, 21)
  2. Vereinbarungen und Programmabkommen mit Universitäten sowie mit anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, 22)
  3. Wettbewerbe zur Finanzierung von Forschungsprojekten,
  4. Förderung der Teilnahme an gesamtstaatlichen und europäischen Forschungsprogrammen,
  5. Finanzierung oder Mitfinanzierung von Tagungen, Messen, Kongressen und spezifischen Ausbildungsmaßnahmen,
  6. Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere des unterrepräsentierten Geschlechtes,
  7. Förderung von Projekten für die wissenschaftliche Kommunikation,
  8. Stiftung von oder Beteiligung an Wissenschaftspreisen, Stipendien und Forschungsbeihilfen, 23)
  9. Finanzierung von Initiativen für eine weite Verbreitung der Forschungsergebnisse auf nicht ausschließlicher und nicht diskriminierender Basis, zum Beispiel durch frei zugängliche Datenbanken, allgemein zugängliche Veröffentlichungen oder offene Software,24)
  10. Förderung von oder Beteiligung an Initiativen, Preisen und Sensibilisierungskampagnen, auch auf nationaler Ebene, auf Ebene der Europaregion Tirol - Südtirol - Trentino (Euregio) sowie auf internationaler Ebene, sofern diese für das Land von strategischem Interesse sind, 25)
  11. Durchführung von Initiativen im Bereich der Wissenschaftsvermittlung und -kommunikation und von Sensibilisierungskampagnen und Veranstaltungen zu Themen der wissenschaftlichen Forschung. 26)
massimeBeschluss vom 19. März 2024, Nr. 154 - Richtlinien für die Vergabe der Preise "Research-" und "Women in Science-" sowie "Junior Research-Award Südtirol/Alto Adige"
massimeBeschluss vom 27. Februar 2024, Nr. 86 - Richtlinien für die Gewährung von Beiträgen für die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Artikeln im Open Access Format - "Open-Access-Beiträge"
massimeBeschluss vom 28. November 2023, Nr. 1038 - Genehmigung der Anwendungsrichtlinien im Bereich Innovationsförderung – Landesgesetz vom 13. Dezember 2006, Nr. 14 „Forschung und Innovation“
massimeBeschluss vom 14. Juni 2022, Nr. 413 - Richtlinien für die Finanzierung exzellenter europäischer Forschungsprojekte (Seal of Excellence)
massimeBeschluss vom 11. Dezember 2019, Nr. 1063 - Genehmigung der Anwendungsrichtlinien im Bereich Förderung der wissenschaftlichen Forschung – Landesgesetz vom 13.12.2006, Nr. 14 "Forschung und Innovation"
massimeBeschluss vom 11. Juni 2019, Nr. 462 - Richtlinien zur Förderung von kurzen internationalen Mobilitätsperioden von Forscherinnen und Forschern (abgeändert mit Beschluss Nr. 1169 vom 30.12.2019 und Beschluss Nr. 560 vom 09.08.2022)
massimeBeschluss vom 8. Mai 2018, Nr. 397 - Genehmigung der Anwendungsrichtlinien im Bereich Innovationsförderung – Landesgesetz vom 13.12.2006, Nr. 14 „Forschung und Innovation“ (abgeändert mit Beschluss Nr. 1177 vom 20.11.2018, Beschluss Nr. 444 vom 23.06.2020, Beschluss Nr. 660 vom 02.09.2020 und Beschluss Nr. 776 vom 13.10.2020)
20)
Der Vorspann von Art. 9 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 26 Absatz 11 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21, und später durch Art. 2 Absatz 7 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9, geändert.
21)
Der Buchstabe a) des Art. 9 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 8 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
22)
Der Buchstabe b) des Art. 9 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 26 Absatz 12 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
23)
Der Buchstabe h) des Art. 9 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 38 Absatz 2 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
24)
Der Buchstabe i) des Art. 9 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 26 Absatz 13 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
25)
Der Buchstabe j) des Art. 9 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 38 Absatz 3 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
26)
Der Buchstabe k) wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 9 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.

Art. 9/bis (Formen der Förderung im Bereich Wissenschaft und Forschung)

(1) Das Land setzt die in Artikel 9 vorgesehenen Maßnahmen mit folgenden Mitteln oder Kombinationen dieser Mittel um:

  1. Beiträge,
  2. Zuweisungen,
  3. Preise und Stipendien,
  4. Beteiligungsanteile.

(2) Zudem kann das Land für die Durchführung von Initiativen im Bereich der Wissenschaftsvermittlung und -kommunikation und von Sensibilisierungskampagnen und Veranstaltungen zu Themen der wissenschaftlichen Forschung direkt Ausgaben vornehmen und entsprechende Aufträge erteilen. 27)

27)
Art. 9/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 10 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.

Art. 10 (Maßnahmen zur Förderung der Innovation)

(1) Im Einklang mit den Bestimmungen über die staatlichen Beihilfen fördert das Land die Entwicklung der Innovation, unter besonderer Berücksichtigung der Klein- und Mittelbetriebe, durch

  1. Beihilfen an Unternehmen für Projekte, die Forschung und Entwicklung, sowie Innovationsberatung auch in Zusammenarbeit mit in- oder ausländischen Forschungsinstituten betreffen, 28)
  2. Abschluss von Abkommen zwischen Subjekten des Landesforschungs- und Landesinnovationssystems und mit Forschungs- und Innovationseinrichtungen auf staatlicher und internationaler Ebene,
  3. Finanzierung von anwendungsorientierten Forschungsprojekten, die auf die Entwicklung innovativer Technologien und Verfahren abzielen,
  4. Unterstützung von Forschung und Entwicklung der Unternehmen durch Finanzierung der Einstellung von hochqualifiziertem Personal oder der vorübergehenden Abordnung von hochqualifiziertem Personal seitens der Universitäten, Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung und Unternehmen sowie Zuweisung von Prämien an Unternehmen für die Aufnahme von hochqualifiziertem Personal, 29)
  5. Zuweisung von Beiträgen für die Förderung unternehmerischer Tätigkeiten und von "Spin-Offs", die von Universitäten, öffentlichen und privaten Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Unternehmen oder anderen zu diesem Zweck eingerichteten Körperschaften durchgeführt werden, 30)
  6. Durchführung von Initiativen, die auf den Erhalt von gewerblichen Schutzrechten ausgerichtet sind, 31)
  7. Wettbewerbe zur Finanzierung von Innovations-, Forschungs- und Entwicklungsprojekten,
  8. Teilnahme an europäischen Programmen und Durchführung europäischer Programme, 32)
  9. Ermittlung, Entwicklung und finanzielle Unterstützung von Clusterbildungen und anderen Formen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen mit besonderer Berücksichtigung der Leitbetriebe;
  10. Beteiligung an Risikokapital oder Bürgschaftsfonds für Unternehmen sowie Kapitalisierung neuer oder zu gründender innovativer Unternehmen, 33)
  11. Beteiligung am Kapital und Finanzierung der Verwaltungskosten von Technologieparks, Gründerzentren, Innovationscluster und andere Körperschaften, die auf die Forschungs- und Innovationsförderung ausgerichtet sind, 34)
  12. Durchführung von Initiativen, Studien, und Forschungsarbeiten, die die Innovation fördern.
  13. Beihilfen für Unternehmen zur Einführung von Managementsystemen,35)
  14. Maßnahmen zur Unterstützung von innovativen Startups mittels Gewährung von Beiträgen im Ausmaß von maximal 100 Prozent zur Deckung der laufenden Kosten und für die Dauer von außergewöhnlichen Ereignissen, die zu einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union führen. Der Beitrag kann als Beihilfe im Sinne der Mitteilung der Europäischen Kommission vom 19. März 2020 C (2020) 1863 „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, in geltender Fassung, oder in Alternative als „de-minimis-Beihilfe“ im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 gewährt werden, 36)
  15. Durchführung von Sensibilisierungskampagnen, Veranstaltungen und anderen Initiativen zum Thema Innovation, Forschung und Entwicklung. Hierzu kann das Land auch direkte Ausgaben tätigen und entsprechende Aufträge erteilen. 37)

(2)  Im Fall von Maßnahmen zur Umsetzung von Abkommen zwischen dem Land und anderen Staaten oder Gebietskörperschaften können mit Beschluss der Landesregierung auch ungeachtet der Bestimmungen dieses Gesetzes samt Anwendungsrichtlinien Bewertungs-, Konzessions- und Auszahlungsverfahren mit dem Ziel festgelegt werden, die Kohärenz der Verfahren mit der getroffenen Vereinbarung sicherzustellen. Der Beschluss kann auch vorsehen, dass ein zu diesem Zweck ernannter technischer Beirat die Projekte bewertet.38)

(3)  Für die Teilnahme an den Sitzungen des technischen Beirats wird kein Sitzungsgeld entrichtet. 38)

28)
Der Buchstabe a) des Art. 10 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 11 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
29)
Der Buchstabe d) des Art. 10 Absatz 1 wurde zuerst geändert durch Art. 26 Absatz 14 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21, und später so ersetzt durch Art. 2 Absatz 12 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
30)
Der Buchstabe e) des Art. 10 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 13 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
31)
Der Buchstabe f) des Art. 10 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 14 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
32)
Der Buchstabe h) des Art. 10 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 15 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
33)
Der Buchstabe j) des Art. 10 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 16 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
34)
Der Buchstabe k) des Art. 10 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 17 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
35)
Der Buchstabe m)  des Art. 10 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 5. Juli 2011, Nr. 5, und später so geändert durch Art. 2 Absatz 18 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
36)
Der Buchstabe n) wurde hinzugefügt durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 16. April 2020, Nr. 3.
37)
Der Buchstabe o) des Art. 10 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 19 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
38)
Art. 10 Absätze 2 und 3 wurden hinzugefügt durch Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.

Art. 11 (Errichtung von Forschungsinstituten und Forschungsstiftungen) 39)

(1) Das Land kann neue Forschungsinstitute und wissenschaftliche Hilfsdienste, die für die Wissenschaft und Wirtschaft in Südtirol relevante Forschungsgebiete betreffen, errichten und fördern.

(2) Das Land kann sich an der Errichtung und Förderung von Stiftungen, einschließlich solcher, die mit öffentlichen Universitäten mit Sitz in der Europaregion Tirol-Südtirol-Trentino (Euregio) zusammenhängen, beteiligen, die auf eine nachhaltige, zielgerichtete Förderung der Grundlagen- und angewandten Forschung oder auf die Förderung von Innovation ausgerichtet sind. 40)

39)
Siehe auch Art. 14 des L.G. vom 20. Dezember 2012, Nr. 22.
40)
Art. 11 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 17 Absatz 1 des L.G. vom 29. April 2019, Nr. 2.

Art. 12 (Förderungsformen)

(1) Zur Umsetzung der in Artikel 10 vorgesehenen Maßnahmen wendet das Land folgende Mittel oder Kombinationen dieser Mittel an:

  1. Kapitalbeiträge,
  2. Zinsbeiträge,
  3. zinsbegünstigte Finanzierungen,
  4. 41)
  5. Bürgschaften für Kreditaufnahmen und Beteiligung an Sicherungsfonds,
  6. Beteiligung an der Gründung von Fonds zur Unterstützung der Unternehmenskapitalisierung,
  7. Gründung und Finanzierung öffentlicher, privater oder gemischter Einrichtungen sowie Beteiligung an diesen,
  8. andere von der Landesregierung bestimmte und festgelegte Maßnahmen.

(2) Das Land kann die wirtschaftlichen Begünstigungen laut Absatz 1 unmittelbar oder über vom Land abhängige Gesellschaften oder Körperschaften oder In-House-Gesellschaften, Sonderbetriebe oder Hilfskörperschaften des Landes gewähren. Die Landesregierung legt die Kriterien und die Vorgehensweise für die Gewährung dieser Förderungen fest. 42)

41)
Der Buchstabe d) des Art. 12 Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 42 Absatz 1Buchstabe cc) des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
42)
Art. 12 Absatz 2 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 20 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.

Art. 13 (Begünstigte)

(1) Für dieses Gesetz und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Europäischen Union gelten als Begünstigte: 43)

  1. die einzelnen Unternehmen oder die Unternehmen im Verbund,
  2. die universitären Einrichtungen sowie die öffentlichen und privaten Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung mit Rechtspersönlichkeit,  die Hilfskörperschaften des Landes oder die vom Land abhängigen Körperschaften sowie weitere öffentliche oder private Hochschuleinrichtungen, die im Bereich der wissenschaftlichen Forschung tätig sind, 44)
  3. die institutionellen Investoren und die Finanzierungsgesellschaften für Entwicklung,
  4. die Bürgschafts- und die Garantiegenossenschaften, die Kollektivgarantien leisten, und deren Konsortien,
  5. die Wissenschafts- und Technologieparks sowie die Gründerzentren,
  6. die natürlichen Personen und die Rechtspersonen, die neue unternehmerische Tätigkeiten einführen wollen,  oder die wissenschaftliche Forschung betreiben, 45)
  7. die Vereins- und Verbandsformen oben genannter Subjekte,
  8. die örtlichen Körperschaften und weitere öffentliche Körperschaften,
  9. die Dienstleistungsgesellschaften für Unternehmen, welche Innovations-, Forschungs- und Weiterbildungstätigkeiten betreiben,
  10. die Bildungseinrichtungen und die Weiterbildungseinrichtungen.

(2) Die Begünstigten müssen auf Landesebene Wirtschafts- oder Forschungstätigkeiten ausüben.

(3) Im Fall von Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe j) können die Begünstigten ihre Tätigkeiten auch außerhalb des Landes ausüben. 46)

43)
Art. 13 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 26 Absatz 15 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
44)
Der Buchstabe b) des Art. 13 Absatz 1 wurde zuerst durch Art. 26 Absatz 16 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21, und später durch Art. 2 Absatz 21 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9, geändert.
45)
Der Buchstabe f) des Art. 13 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 22 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
46)
Art. 13 Absatz 3 wurde hinzugefügt durch Art. 38 Absatz 4 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

Art. 14 (Monitoring und Evaluierung)  

(1)Die zuständige Landesabteilung sorgt direkt oder über eine entsprechende Vereinbarung mit einem oder mit mehreren qualifizierten Subjekten für die systematische Sammlung  und das Monitoring der Daten über die Höhe und Art der Investitionen in Forschung und Entwicklung, die von Unternehmen und anderen öffentlich- und privatrechtlichen Körperschaften getätigt werden, sowie über sämtliche Indikatoren der Effizienz und Wirksamkeit der Forschungs- und Innovationsprogramme und -projekte, die auf Landesebene verwirklicht werden. 47)

(2)48)

(3)Die Monitoringergebnisse dienen dem Land zur Ausarbeitung seiner politischen Planungs- und Steuerungsstrategien in den Bereichen Forschung und Innovation. 49)

(4)Das Land fördert außerdem den offenen Zugriff auf die Forschungsergebnisse und unterstützt die Umsetzung von integrierten digitalen Systemen für die öffentliche Verbreitung der Kenntnisse in den Bereichen Forschung und Innovation. Die durch öffentliche Gelder finanzierten oder mitfinanzierten Initiativen im Bereich Forschung und Innovation, insbesondere die Ergebnisse der Projekte und die diesbezüglichen Publikationen, können auch über eigene öffentliche Portale zugänglich gemacht werden. 50)

(5)Damit die in den vorhergehenden Absätzen vorgesehenen Tätigkeiten durchgeführt werden können, sind die Begünstigten laut Artikel 13 sowie die in Artikel 3 Absatz 2 und in Artikel 4 Absatz 2 angeführten Subjekte, die direkt, indirekt oder auch nur teilweise für Forschung und Innovation öffentliche Beiträge erhalten, verpflichtet, die Daten und Informationen über ihre Tätigkeiten im Bereich Forschung und Innovation nach den Vorgaben der zuständigen Landesabteilung in das Monitoringsystem des Landes gemäß Absatz 1 einzubringen. 51)

(6) Die zuständige Landesabteilung bewertet die wissenschaftliche Forschungstätigkeit anhand der gemäß diesem Artikel gelieferten Daten und Dokumente, welche durch das Monitoringsystem des Landes verarbeitet werden. Nähere Bestimmungen zur Sammlung, zum Monitoring und zur Bewertung dieser Daten werden mit Durchführungsverordnung festgelegt. 52)

(7) Das Monitoring, die Bewertung und die Förderung der Innovation  und der wissenschaftlichen Forschung, wie sie in diesem Gesetz vorgesehen sind, können auf der Grundlage entsprechender, von der Landesregierung genehmigter Vereinbarungen in Zusammenarbeit mit den Hilfskörperschaften des Landes erfolgen. Die Tätigkeiten können auch unter Einbeziehung der Einrichtungen des Landes  oder auch verwaltungsexterner öffentlicher und privater Experten durchgeführt werden. 53)

47)
Art. 14 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 26 Absatz 17 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
48)
Art. 14 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 14 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 26. September 2014, Nr. 7.
49)
Art. 14 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 26 Absatz 18 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
50)
Art. 14 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 26 Absatz 19 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
51)
Art. 14 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 26 Absatz 20 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
52)
Art. 14 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 26 Absatz 21 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.
53)
Art. 14 Absatz 7 wurde hinzugefügt durch Art. 26 Absatz 21 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21, und später so geändert durch Art. 2 Absatz 23 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.

IV. ABSCHNITT
UNTERSTÜTZUNG DER CLUSTER, KOMPETENZZENTREN UND KOOPERATION ZWISCHEN UNTERNEHMEN

Art. 15 (Maßnahmen zu Gunsten der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen)

(1) Mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu steigern, fördert das Land ein Entwicklungsmodell, das auf der Grundlage technologieorientierter Zusammenarbeit, namentlich auf der Bildung von Clustern beruht.

(2) Zu diesem Zweck sorgt das Land für die Festlegung der Verfahren und Kriterien zur Ermittlung der Cluster sowie der Richtlinien zur Bestimmung der thematischen Cluster.

(3) Um Zusammenschlüsse und die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen zu fördern, gewährt das Land Beihilfen für die Bildung von Clustern, die das Ziel verfolgen, Produkte, Dienstleistungen, Produktions- und Organisationsverfahren bzw. Wachstumsprogramme zu verbessern. Ebenso unterstützt das Land Kompetenzzentren, die in der Lage sind, ihren Mitgliedsunternehmen ständig Dienstleistungen zur Verbreitung technischer und organisatorischer Innovation zu liefern.

(4) Die Landesregierung ermittelt und beurteilt die Kompetenzzentren laut Artikel 4 im Hinblick darauf, ob sie Zugang zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Begünstigungen erhalten.

(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, sich über die Landesberufsschulen an der Errichtung, an der Finanzierung und an der Führung der Kompetenzzentren laut Artikel 4, auch mittels Ankauf von Kapitalanteilen, zu beteiligen.

Art. 16 (Europäische und internationale Programme)

(1) Die mehrjährigen Planungsdokumente für Forschung und Innovation sowie die Jahresprogramme orientieren sich an den Strategien der Europäischen Union und der europäischen Forschungsprogramme sowie an den Zielsetzungen der Strukturfonds. 54)

(2) Das Land unterstützt die Teilnahme von Südtiroler Forschungsinstituten und Unternehmen an Programmen, die auf europäischer Ebene von Bedeutung sind.

(3) Das Land ist ermächtigt, Initiativen zu finanzieren, die in programmatischen Maßnahmen enthalten sind, welche von der Europäischen Kommission genehmigt wurden, und die in den programmatischen Maßnahmen vorgesehenen Anteile der Beiträge der Europäischen  Union und des Staates vorzufinanzieren. 55)

(4) Das Beratungsangebot über regionalen und europäischen Förderungsmöglichkeiten betreffend Investitionen in Forschung und Innovation wird optimiert.

54)
Art. 16 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 24 des L.G. vom 19. August 2020, Nr. 9.
55)
Art. 16 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 26 Absatz 22 des L.G. vom 17. November 2017, Nr. 21.

Art. 17 56)

56)
Ändert den Art. 7 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 1997, Nr. 17.

V. ABSCHNITT
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Art. 18 (Kriterien)     delibera sentenza

(1)Mit Beschluss der Landesregierung, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, werden die technischen Inhalte, die Förderungssätze, die Begünstigten, die Zugangsvoraussetzungen und die Strafen festgesetzt.57)

massimeBeschluss vom 28. November 2023, Nr. 1038 - Genehmigung der Anwendungsrichtlinien im Bereich Innovationsförderung – Landesgesetz vom 13. Dezember 2006, Nr. 14 „Forschung und Innovation“
massimeBeschluss vom 30. Oktober 2018, Nr. 1104 - Mustervereinbarung für den Abschluss einer Ansiedlungsvereinbarung mit Unternehmen
massimeBeschluss vom 8. Mai 2018, Nr. 397 - Genehmigung der Anwendungsrichtlinien im Bereich Innovationsförderung – Landesgesetz vom 13.12.2006, Nr. 14 „Forschung und Innovation“ (abgeändert mit Beschluss Nr. 1177 vom 20.11.2018, Beschluss Nr. 444 vom 23.06.2020, Beschluss Nr. 660 vom 02.09.2020 und Beschluss Nr. 776 vom 13.10.2020)
57)
Art. 18 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 6 des L.G. vom 5. Juli 2011, Nr. 5.

Art. 19 (Datenschutz)

(1) Die Mitglieder sämtlicher technischer Gruppen und Organe sowie die Sachverständigen sind zum Schutz der Interessen der Forschungsinstitute sowie derjenigen, die einen Antrag auf Förderung vorlegen, zur Verschwiegenheit über alle Informationen verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit, insbesondere der Beratungs- und Bewertungstätigkeit, zur Kenntnis gelangen.

Art. 20 58)

58)
Ersetzt den Punkt 40 der Anlage A des L.G. vom 23. April 1992, Nr. 10.

Art. 21 (Finanzbestimmungen und Haushaltsänderung)

(1) Die Ausgaben für die Durchführung der Maßnahmen laut diesem Gesetz, mit Ausnahme jener laut Artikel 8, werden mit dem jährlichen Finanzgesetz getrennt für die Forschung und für die Innovation festgelegt.

(2) Ohne den Gesamtbetrag der für das Finanzjahr 2006 genehmigen Ausgaben für die Anwendung der geltenden Gesetze zu verändern, werden folgende ausgleichende Änderungen an den Ausgabegenehmigungen gemäß Artikel 1 Anlage A des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2005, Nr. 13, vorgenommen:

Nr. 66:

- 1.000.000 Euro

Nr. 68:

+ 1.000.000 Euro.

(3) Im Ausgabenvoranschlag für das Finanzjahr 2006 werden folgende Änderungen vorgenommen:

 

HGE in Verminderung:

 

HGE 09120 - Familiengelder:

- 1.000.000 Euro

HGE 04230 - Wissenschaftliche universitäre Forschung:

- 1.500.000 Euro

HGE in Erhöhung:

 

HGE 09140 - Maßnahmen im Bereich der Familienförderung:

+ 1.000.000 Euro

HGE 19215 - Maßnahmen für Innovation,

Forschung und Entwicklung:

 

+ 1.500.000 Euro.

Art. 22 (Notifizierung an die Europäische Kommission)

(1) Die Höhe der Beiträge, die auf der Grundlage dieses Gesetzes gewährt werden können, wird mit Beschluss der Landesregierung festgelegt, der im Sinne der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union an die Europäische Kommission notifiziert wird. Sie dürfen erst dann gewährt werden, wenn die Mitteilung über die positive Überprüfung durch die Europäische Kommission vorliegt.59)

59)
Art. 22 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 5. Juli 2011, Nr. 5. 

Art. 23 (In-Kraft-Treten)

(1) Dieses Gesetzes tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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