(1) Mit dem Ziel, das Landessystem der Innovation, angewandten Forschung und Entwicklung zu bilden, fördert das Land die Innovation der Unternehmen, die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen sowie zwischen den Unternehmen und den öffentlichen und privaten Subjekten, die im Forschungs- und Ausbildungsbereich tätig sind.
(2) Im Zusammenhang mit diesem Gesetz gelten als Subjekte des Landesinnovationssystems: