(1) Die Höhe der Beiträge, die auf der Grundlage dieses Gesetzes gewährt werden können, wird mit Beschluss der Landesregierung festgelegt, der im Sinne der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union an die Europäische Kommission notifiziert wird. Sie dürfen erst dann gewährt werden, wenn die Mitteilung über die positive Überprüfung durch die Europäische Kommission vorliegt.59)