(1) Mit dem Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu steigern, fördert das Land ein Entwicklungsmodell, das auf der Grundlage technologieorientierter Zusammenarbeit, namentlich auf der Bildung von Clustern beruht.
(2) Zu diesem Zweck sorgt das Land für die Festlegung der Verfahren und Kriterien zur Ermittlung der Cluster sowie der Richtlinien zur Bestimmung der thematischen Cluster.
(3) Um Zusammenschlüsse und die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen zu fördern, gewährt das Land Beihilfen für die Bildung von Clustern, die das Ziel verfolgen, Produkte, Dienstleistungen, Produktions- und Organisationsverfahren bzw. Wachstumsprogramme zu verbessern. Ebenso unterstützt das Land Kompetenzzentren, die in der Lage sind, ihren Mitgliedsunternehmen ständig Dienstleistungen zur Verbreitung technischer und organisatorischer Innovation zu liefern.
(4) Die Landesregierung ermittelt und beurteilt die Kompetenzzentren laut Artikel 4 im Hinblick darauf, ob sie Zugang zu den in diesem Gesetz vorgesehenen Begünstigungen erhalten.
(5) Die Landesregierung ist ermächtigt, sich über die Landesberufsschulen an der Errichtung, an der Finanzierung und an der Führung der Kompetenzzentren laut Artikel 4, auch mittels Ankauf von Kapitalanteilen, zu beteiligen.