(1) Mit der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften betreffend Seilbahnen im öffentlichen Dienst und betreffend jene gemäß Titel IV Abschnitt II ist das Personal des für Seilbahnwesen zuständigen Landesamtes betraut.
(2) Mit der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über Seilbahnanlagen im privaten Dienst und Materialseilbahnen sind das Personal des Landesforstkorps und die vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin beauftragten Gemeindebediensteten betraut.