(1) Vorbehaltlich der Bestimmung gemäß Absatz 2 obliegt die Abwicklung des Verfahrens zur Anwendung der Verwaltungsstrafen dem für Seilbahnwesen zuständigen Landesamt.
(2) Für die Abwicklung des Verfahrens zur Anwendung der Verwaltungsstrafen betreffend die Seilbahnanlagen im privaten Dienst und die Luftfahrthindernisse ist das Landesamt für Forstverwaltung zuständig. 66)