(1) Wer, auch nur zum Teil, eine Seilbahnlinie im öffentlichen Dienst aufstellt oder Änderungen, Ersetzungen oder Umbauten von Anlagen oder Teilen davon ohne Bewilligung zum Baubeginn vornimmt, wird mit einer Geldbuße von 550,00 bis 11.000,00 Euro bestraft.
(2) Wer eine Seilbahnlinie im öffentlichen Dienst ohne die vorgeschriebene Betriebsbewilligung betreibt, wird mit einer Geldbuße von 2.800,00 bis 11.000,00 Euro bestraft.
(3) Wer beim Betrieb einer Seilbahnlinie im öffentlichen Dienst gegen die Bestimmungen einschlägiger Gesetze und Verordnungen verstößt, wird mit einer Geldbuße von 550,00 bis 5.500,00 Euro bestraft.
(4) Fordert der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin nicht genehmigte Fahrpreise, hat er/sie die Anschlagtafel mit den Fahrpreisen und -plänen sowie mit den Bestimmungen für die Fahrgäste nicht ausgestellt oder hat er unter Verletzung der Bestimmungen gemäß Artikel 30 Werbung angebracht, wird er/sie mit einer Geldbuße von 300,00 bis 2.800,00 Euro bestraft.
(5) Bei Rückfall wird der Betrag der Geldbuße verdoppelt.