(1) Im Sinne dieses Gesetzes werden alle Seilbahnlinien als Anlagen im öffentlichen Dienst bezeichnet, mit Ausnahme jener, die zum Transport von Material benutzt werden, sowie jener, die kostenlos und ausschließlich vom Betreiber/von der Betreiberin, von dessen/deren Familienangehörigen, vom Dienstpersonal, von gelegentlichen Fahrgästen und von Personen benutzt werden, die mit ärztlicher Hilfeleistung, der öffentlichen Sicherheit, der Instandhaltung und anderem betraut sind.
(2) Die Vorschriften zur Regelung der Anlagen im öffentlichen Dienst gelten auch für Seilbahnlinien zur Beförderung von Gästen zu gastgewerblichen Betrieben und Buschenschänken, von Personen, die zu Internaten, Heimen und Gemeinschaftseinrichtungen gehören, sowie von Schülern/Schülerinnen von Skischulen, auch wenn diese Seilbahnlinien von den Inhabern/Inhaberinnen der betreffenden Einrichtung geführt werden. 6)