(1) Das Land fördert die Entwicklung und den effizienten Betrieb von Seilbahnen im öffentlichen Dienst und gewährt Investitionsbeiträge zur Finanzierung von Vorhaben für den Bau, die Qualitätssteigerung, die - auch teilweise - technische Innovation, die Steigerung der Förderleistung, den Austausch von Teilen der Anlage, die gesetzlich vorgeschriebene periodische Revision einschließlich der Arbeiten für die Verschiebung der Tragseile sowie die technische Verbesserung und Modernisierung der Fahrkartenausgabesysteme und der Lesegeräte von:
(2) Zur Gewährung der Beiträge werden unter Beachtung der Unionsregelung für staatliche Beihilfen Richtlinien erlassen, mit denen Folgendes festgelegt wird:
(3) Die Beiträge laut Absatz 1 können nur dann gewährt werden, wenn die Trassenführung der jeweiligen Seilbahnanlage sich vorwiegend auf Südtiroler Gebiet erstreckt.
(4) Im Falle von Naturkatastrophen können unter Beachtung von Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Beihilfen zur Beseitigung der entstandenen Schäden und der daraus folgenden Mehrkosten gewährt werden, auch durch Bereitstellung zinsbegünstigter Darlehen aus dem Rotationsfonds gemäß Landesgesetz vom 15. April 1991, Nr. 9, in geltender Fassung. 31) 32)