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b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)2)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.
2)
Siehe auch Art. 45 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 25 (Funktionsabnahme und Bewilligung zur Aufnahme des öffentlichen Dienstes)

(1) Nach Abschluss des Baues der Anlage und nachdem diese eine angemessene Anzahl von Stunden in Probebetrieb war, muss sie einer Funktionsabnahme unterzogen werden. Das entsprechende Verfahren wird mit Durchführungsverordnung festgelegt.

(2) Die Abnahme erfolgt durch eine Kommission, die vom für Mobilität zuständigen Landesrat/von der für Mobilität zuständigen Landesrätin ernannt und aus wenigstens zwei Ingenieuren/Ingenieurinnen des für Seilbahnwesen zuständigen Landesamtes zusammengesetzt ist. Handelt es sich um innovative Anlagen beziehungsweise Anlagenteile, die besonderen sicherheitstechnischen Anforderungen entsprechen müssen, können der Abnahmekommission Personen angehören, die eine spezifische Erfahrung im Bereich des entsprechenden Anlagentyps oder -teils oder auf dem Gebiet der neu angewandten sicherheitstechnischen Lösungen haben. Die Kommission darf jedenfalls aus maximal vier Mitgliedern bestehen. Wenn es sich um Schlepplifte handelt, kann die Abnahme von einem Ingenieur/einer Ingenieurin des für Seilbahnwesen zuständigen Landesamtes vorgenommen werden.

(3) Schriftführer/Schriftführerin der Abnahmekommission ist eine technische Fachkraft des für Seilbahnwesen zuständigen Landesamtes, die mindestens der sechsten Funktionsebene angehört.

(4) Die Abnahme kann im Falle von bedeutenden Bauten auch während der Bauarbeiten begonnen werden.

(5) Im Zuge der Funktionsabnahme ermittelt die Kommission, ob die von den technischen Gesetzen und Verordnungen vorgeschriebenen Sicherheitsbedingungen bezüglich der Seilbahnanlagen erfüllt sind. Die Abnahmemodalitäten werden mit Durchführungsverordnung festgesetzt.

(6) An der Abnahme nehmen die Bauleitung, die Herstellerfirma der wesentlichen Anlagenteile oder deren Vertretung, der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin oder dessen/deren Vertretung und eventuell der Projektant/die Projektantin teil.

(7) Während der Abnahme werden das Abnahmeprotokoll, der Bericht über die durchgeführten Funktionsproben und –prüfungen und die Abnahmebescheinigung verfasst; letztere enthält eventuelle Vorschriften, die der Konzessionsinhaber/die Konzessionsinhaberin vor Aufnahme des öffentlichen Dienstes oder innerhalb einer festgesetzten Frist erfüllen muss, sowie eventuelle Bestimmungen, an die er/sie sich während des Betriebes zu halten hat.

(8) Nach erfolgreicher Abnahme und nach Feststellung, dass die eventuell vorgeschriebenen Auflagen erfüllt wurden, erteilt das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt die Bewilligung zur Aufnahme des öffentlichen Dienstes.

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