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b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)2)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.
2)
Siehe auch Art. 45 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 24 (Genehmigung des Seilbahnprojektes und Bau der Anlage)

(1) Für die Ausstellung des technischen Gutachtens über die Errichtbarkeit der Anlage ist das Vorprojekt oder das definitive Seilbahnprojekt einzureichen.

(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Unterlagen festgelegt, die zusammen mit dem Vorprojekt, dem definitiven Seilbahnprojekt und dem Seilbahnausführungsprojekt vorzulegen sind.

(3) Im Laufe der Seilbahnprojektprüfung kann das technische Gutachten der Seilbahnkommission beim Ministerium für Infrastrukturen und Transporte beantragt werden.

(4) Die Bewilligung zum Beginn des Baus der Anlage wird vom für Seilbahnwesen zuständigen Landesamt erteilt, wenn

  1. die Konzession laut Artikel 5 erteilt wurde,
  2. das definitive Seilbahnprojekt genehmigt wurde,
  3. die Baukonzession laut Artikel 66 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, eingereicht wurde,
  4. das Seilbahnausführungsprojekt eingereicht wurde.

(5) In Fällen nachgewiesener Notwendigkeit kann vor Genehmigung des definitiven Seilbahnprojektes die Bewilligung zum Beginn der Bauarbeiten erteilt werden, die in einem definitiven Seilbahnprojekt oder definitiven Teilprojekt, vorgesehen sind.

(6) Der Konzessionsinhaber/Die Konzessionsinhaberin sorgt dafür, dass die Arbeiten gemäß dem genehmigten Seilbahnprojekt ausgeführt werden; dabei sind die geltenden technischen Bestimmungen und die im Genehmigungsbescheid enthaltenen Vorschriften zu beachten.

(7) Die Bauarbeiten müssen unter der Verantwortung eines Ingenieurs/einer Ingenieurin ausgeführt werden, der beziehungsweise die im Berufsverzeichnis eingetragen und mit der Bauleitung betraut ist. Der Name der genannten Person und das Datum des Baubeginns müssen dem für Seilbahnwesen zuständigen Landesamt im Voraus mitgeteilt werden.

(8) Das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt kann Kontrollen anordnen, um zu gewährleisten, dass die Bauten gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Gesetze und Verordnungen über Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst errichtet werden.

(9) Wird die Nichteinhaltung der Bestimmungen laut Absatz 8 festgestellt, verfügt das für Seilbahnwesen zuständige Landesamt die unverzügliche Einstellung der Arbeiten. Die Einstellungsverfügung verliert ihre Wirksamkeit, wenn genanntes Landesamt nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung derselben die notwendige Maßnahme zur Bauänderung oder zur Wiederherstellung des früheren Zustands getroffen hat.

(10) Dem/Der Betreffenden wird eine Frist für die Durchführung der Änderungen am Bau, für die Wiederherstellung des früheren Zustands oder für den Abbruch der Bauten eingeräumt. Nach Ablauf dieser Frist wird von Amts wegen auf Kosten des Konzessionsinhabers/der Konzessionsinhaberin vorgegangen. Die Anwendung von straf- und verwaltungsrechtlichen Sanktionen bleibt unbeschadet.

(11) Die vom für Seilbahnwesen zuständigen Landesamt durchgeführten Kontrollen entheben die Projektanten/Projektantinnen, die Baufirmen und die Bauleitung nicht ihrer Verantwortung.

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