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b) Landesgesetz vom 30. Jänner 2006, Nr. 11)2)
Bestimmungen über Seilbahnanlagen und Luftfahrthindernisse

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 7. Februar 2006, Nr. 6.
2)
Siehe auch Art. 45 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 22 (Gegenstand der Enteignung)

(1) Zu Gunsten desjenigen, der/derjenigen, die eine Konzession erlangt oder beantragt hat, können folgende dingliche Rechte begründet werden:

  1. das Eigentum an den Flächen, die für den Bau der Stationen samt allfälligem Raum für Notunterkünfte und für den Zugang zu öffentlichen Straßen notwendig sind,
  2. das Eigentum an den Flächen, die an Stationen angrenzen und für Parkplätze bestimmt sind,
  3. das Recht auf Durchleitung von Seilbahntrassen, innerhalb der von den technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb des Seilbahntyps, für den die Konzession ausgestellt wurde, festgesetzten Sicherheitsgrenzen; diese Dienstbarkeit besteht im Recht, Seile zu spannen und sie auch über im Boden befestigte Stützen zu führen, im Recht auf Geländeüberfahrt von am Seil befestigten Fahrzeugen, im Zutrittsrecht für das mit der ordentlichen und außerordentlichen Instandhaltung beauftragte Personal sowie für das Überwachungspersonal und im Recht, das Geländeprofil an die Betriebserfordernisse anzupassen sowie Bäume, Strauchwerk und Hindernisse erforderlichenfalls zu beseitigen,
  4. das Stromleitungsrecht, bestehend im Recht zum Anschluss an die nächstgelegene elektrische Verteilungsleitung,
  5. das Überbaurecht zum Bau und Betrieb von Schleppliften der zweiten Kategorie, die Bestandteil eines Liniensystems sind, und zwar beschränkt auf die für die Anlagen und für die Bauten betreffend die Schleppspur notwendigen Grundstücke; dabei sind die technischen Sicherheitsbestimmungen über Bau und Betrieb von Schleppliften zu beachten,
  6. die Dienstbarkeit des Durchgangs und der Durchfahrt, um die Verbindung an die nächstgelegene Aufstiegsanlage zu ermöglichen,
  7. das Wasserleitungsrecht für Beschneiungsanlagen.

(2) Die Rechte laut Absatz 1 Buchstaben c) und d) gelten ein Jahr länger als die erteilte Konzession.

(3) Die Rechte laut Absatz 1 Buchstaben a) bis f) können auch nach Erteilung der Konzession begründet werden, um Änderungen vorzunehmen, die für die Ergänzung der Zweckbestimmung der Anlage notwendig sind.

(4) Ist ein Jahr seit der allfälligen Erklärung über den Konzessionsverfall, -widerruf oder -verzicht verstrichen und wurde keine neue Konzession erteilt, kann der Grundstückseigentümer/die Grundstückseigentümerin die Befreiung des Grundstückes von den Dienstbarkeiten laut Absatz 1 Buchstaben c) und d) sowie die Löschung des Überbaurechtes laut Absatz 1 Buchstabe e) beantragen.

(5) Die mit Dienstbarkeiten oder Überbaurechten belasteten Grundstücke sind den Eigentümern/den Eigentümerinnen bei Erlöschen der Rechte in dem Zustand, in dem sie sich bei Übergabe befanden, und nur mit den durch die spezifische Nutzung bedingten Änderungen, jedoch frei von Bauten, zurückzugeben.

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