(1) Die Maßnahme zur Anerkennung eines Liniensystems, die Maßnahme zur Erteilung einer Konzession für Seilbahnlinien der ersten und der zweiten Kategorie sowie die gegebenenfalls vorgesehene Eintragung der Anlagen der zweiten Kategorie in das Register der Skipisten und Aufstiegsanlagen gemäß Artikel 5/ter des Landesgesetzes vom 23. November 2010, Nr. 14, gelten in jeder Hinsicht als Gemeinnützigkeitserklärung. 28)
(2) Die Gemeinnützigkeitserklärung gilt für alle für den Bau und Betrieb notwendigen Arbeiten und Anlagen einschließlich des für den elektrischen Antrieb der Seilbahnanlage allfällig notwendigen Anschlusses mittels Erdkabel- oder Freileitungen an die nächstgelegene elektrische Verteilungsleitung.
(3) Die in den genehmigten Projekten vorgesehenen Bauten betreffend Linien, deren Gemeinnützigkeit im Sinne dieses Artikels ausgesprochen wurde, gelten als dringend und unaufschiebbar.