(1) Die Seilbahnen, die einer Betriebsbewilligung bedürfen, sind durch Seilbahnsachverständige periodisch auf ihre Sicherheit hin zu prüfen.
(2) Für alle anderen Anlagen kann der Bürgermeister/die Bürgermeisterin eine Sicherheitsprüfung durch Seilbahnsachverständige anordnen.