(1) Für Seilbahnen zur Beförderung von Personen und Gütern zu Schutzhütten und für landwirtschaftliche Zwecke, die als solche nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 424/2016 vom 9. März 2016 fallen, gelten die technischen Sicherheitsvorschriften laut Artikel 42. Mit Durchführungsverordnung können entsprechende Vereinfachungsvorschriften erlassen werden. 34)
(2) Mit Durchführungsverordnung werden die Sicherheitsvorschriften für den Bau und Betrieb von Materialgroß- und Materialkleinseilbahnen zur Beförderung von Gütern festgelegt.