(1) Der Bürgermeister/Die Bürgermeisterin stellt die Betriebsbewilligung für folgende Anlagen aus:
(2) Voraussetzung für die Ausstellung der Betriebsbewilligung ist die Abnahme der Anlage von Seiten eines/einer Seilbahnsachverständigen gemäß den mit Durchführungsverordnung festgelegten Modalitäten sowie der Abschluss einer Haftpflichtversicherung gegen Schäden, welche die Anlage an Personen, Tieren oder Sachen verursachen kann. Das Mindestausmaß des Versicherungsschutzes wird mit Durchführungsverordnung festgelegt, wobei Größe, Beschaffenheit und Standort der Anlage berücksichtigt werden.
(3) Für die Ausstellung der Baukonzession und der Betriebsbewilligung für die Seilbahnen laut Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a) ist das technische Gutachten des für Seilbahnwesen zuständigen Landesamtes einzuholen.