(1) Die Seilbahnen werden eingeteilt in:
(2) Materialkleinseilbahnen sind Seilbahnen, deren höchste Nutzlast mit Durchführungsverordnung festgelegt wird.
(3) Als Seilriesen werden gespannte Drähte oder Seile ohne Zugseil zur Beförderung von Gütern durch Schwerkraft bezeichnet.
(4) Ortsveränderliche Materialseilbahnen zur Holzbringung sind Seilbahnen, die nur für eine beschränkte Zeit aufgestellt werden.