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a) Landesgesetz vom 18. Oktober 2005, Nr. 91)
Regelung des Messesektors

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. November 2005, Nr. 44.

Art. 1 (Gegenstand und Ziele)

(1) Die Messetätigkeit zielt auf die Aufwertung, Förderung und Entwicklung der Wirtschafts- und Gewerbetätigkeiten, insbesondere jener in Südtirol, sowie der Handelsbeziehungen und der internationalen Zusammenarbeit ab. Die Messetätigkeit ist frei. Freier Wettbewerb, Transparenz und Unternehmerfreiheit werden gewährleistet. Ferner sind gleiche Bedingungen für den Zugang zu den Veranstaltungen und zu den Strukturen, in welchen solche stattfinden, gewährleistet.

(2) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf:

  1. Universalausstellungen,
  2. ständige Ausstellungen von Gütern oder Dienstleistungen oder Ausstellungen, die von einem einzelnen Unternehmer zu Werbezwecken veranstaltet werden, oder Showrooms,
  3. Ausstellungen, die im Rahmen von Tagungen oder kulturellen Veranstaltungen stattfinden, sofern die Ausstellungsfläche nicht mehr als 500 Quadratmeter beträgt,
  4. Tätigkeiten, die durch die Handelsordnung geregelt sind,
  5. Feste, Dorffeste und Veranstaltungen, die mit dem Südtiroler Brauchtum verbunden sind,
  6. Ausstellungen im Zusammenhang mit Sammlungen, sofern sie keine Handelszwecke verfolgen,
  7. Messeveranstaltungen auf Gemeinde- und Bezirksebene, die im Sinne des Landesgesetzes vom 13. Mai 1992, Nr. 13, genehmigt werden.