In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 71)
Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer 2)

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Oktober 2005, Nr. 41.
2)
Der Titel wurde so geändert durch Art. 35 Absatz 1 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 2.

Art. 1 (Anwendungsbereich)  delibera sentenza

(1)Dieses Gesetz regelt die Nutzung der öffentlichen Gewässer in Übereinstimmung mit dem Gewässerschutzplan laut Artikel 27 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, und dem Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer laut Artikel 14 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670.

(2)  Die Bestimmungen über kleine und mittlere Wasserableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie werden dadurch nicht berührt. 3)

massimeBeschluss Nr. 2691 vom 25.07.2005 - Richtlinien für die Wassernutzungen zur Erzeugung von Kunstschnee
3)
Art. 1 wurde so ersetzt durch Art. 35 Absatz 2 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 2.

Art. 2 (Zuständigkeiten)

(1) Der für Wasser und Energie zuständige Landesrat entscheidet über die Anerkennungs- und Konzessionsgesuche bezüglich Klein- und Großwasserableitungen, über die Ausstellung der Unbedenklichkeitserklärung laut Artikel 20 des königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, sowie über den Erlass von Schöpfbewilligungen. 4)

4)
Art. 2 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 36 Absatz 2 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 2.

Art. 3 (Verfahren)     delibera sentenza

(1) Die Gesuche um Erteilung einer Konzession sind mit den vom Direktor der Landesagentur für Umwelt 5) vorgeschriebenen Unterlagen beim zuständigen Amt der genannten Landesabteilung einzureichen. Sie werden mit Verordnung des zuständigen Amtes der Landesagentur für Umwelt5) zum Untersuchungsverfahren zugelassen. Die Verordnung wird für 15 Tage beim Amt selbst mittels Anschlag veröffentlicht und ebenso an der Anschlagtafel der Gemeinde oder der Gemeinden, wo sich die Fassung, die Anlage und die eventuelle Rückgabe der beantragten Wasserableitung befinden. Dem örtlich repräsentativsten Verband der Landwirte wird eine Ablichtung der Verordnung zugestellt. Die Verordnung setzt den Tag, die Stunde und den Treffpunkt für den Ortsaugenschein fest und gibt außerdem die Frist an, innerhalb welcher schriftliche Bemerkungen und Einsprüche gegen die beantragte Ableitung oder die beantragten Ableitungen eingereicht werden können. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung und endet am Tag vor jenem, an dem der in der Verordnung angegebene Ortsaugenschein stattfindet. Der Ortsaugenschein muss innerhalb von 20 Tagen nach Abschluss der genannten Veröffentlichung stattfinden. Das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt 5) führt den Ortsaugenschein durch, an dem der Gesuchsteller oder ein von ihm dazu ermächtigter Vertreter teilnehmen muss und an dem jeder teilnehmen kann, der daran Interesse hat. Im Falle von Ansuchen um Schöpfbewilligungen bis zu 5 Sekundenliter und bei temporären Grundwasseraufschlüssen laut Artikel 19 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, kann das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt 5) vom Erlass der genannten Verordnung und von deren Veröffentlichung absehen.6)

(2) Konkurrierende Gesuche können innerhalb von 30 Tagen ab dem in der Verordnung festgesetzten Ortsaugenschein eingereicht werden und werden gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 veröffentlicht. Es werden keine weiteren konkurrierenden Gesuche mehr zugelassen.

(3) Bei Konzessionen, die vorwiegend Haus-, Trink- und Löschwasser betreffen, wird, im Falle von mehreren Bewerbern, das Gesuch des Betreibers des Trinkwasserversorgungsdienstes bevorzugt.

(4) Gesuche um Ableitungen für die öffentliche Trinkwasserversorgung, die mit vorhergehenden Gesuchen unvereinbar sind und nach Ablauf der im Absatz 2 genannten Frist eingereicht werden, sind mit Verordnung des Direktors der Landesagentur für Umwelt 5) ausnahmsweise zur Untersuchung zugelassen. Diese Gesuche werden als mit den anderen Gesuchen konkurrierend erklärt, vorausgesetzt, dass mit dem Gesuch dringende gemeinnützige Ziele verfolgt werden und nachgewiesen wird, dass keine andere Versorgungsmöglichkeit mit einem angemessenen finanziellen Aufwand und ohne besondere technische Schwierigkeiten vorhanden ist.

(5) 7)8)

(6)Zur Überprüfung der Gesuche übermittelt das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt 5)  die Akten an die im Artikel 5 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, vorgesehene Dienststellenkonferenz, ergänzt mit einem Vertreter der Abteilung Wasserschutzbauten in den Fällen, in denen ein Gutachten oder eine Ermächtigung von deren Seite vorgesehen ist. In Abweichung von den Artikeln 8 und 12 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, und von Artikel 29 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, in geltender Fassung, ist das vorherige Gutachten der Gemeindebaukommission nicht erforderlich. Vorbehaltlich der Übereinstimmung mit der landschaftlichen Unterschutzstellung wird Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, nicht angewandt.9)

(6-bis)  Auf Grund der Beurteilung seitens der im Absatz 6 vorgesehenen Dienststellenkonferenz werden die Konzessionsgesuche von dem für Wasser und Energie zuständigen Landesrat mit Dekret abgelehnt oder genehmigt.10)

(6-ter) Die Konzession ersetzt in jeder Hinsicht jede andere Ermächtigung, Gutachten, Sichtvermerk oder Unbedenklichkeitserklärung bezüglich des Projektes, unter Beibehaltung des UVP-Verfahrens sowie der Baukonzession.10)

(6-quater) In Abweichung von Artikel 31 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, ist die Berufung an die Landesregierung nur gegen das im Absatz 6-bis vorgesehene Dekret zugelassen.10)

(6-quinquies) Bei Gesuchen um Konzessionen für Fischzucht wird Absatz 6 nicht angewandt. 11)

(7)Bei den Gesuchen um die Förderung unterirdischen Wassers wird von der im Absatz 6 angeführten Beurteilung abgesehen, wenn für das Verfahren ausschließlich ein Gutachten des Amtes für Gewässernutzung erforderlich ist.12)

(8)Artikel 7, 8 Absatz 1 und Artikel 10 des Königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, in geltender Fassung, werden nicht angewandt.13)

(9)  Die Wasserableitungsgesuche, die Trink- und Bewässerungswasser betreffen und mit den Gesuchen, auch für große Ableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie, konkurrieren, können abgesehen von der Entscheidung über letztere entschieden werden.14)

massimeBeschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1401 - Bestimmungen über die Erhebung von Wassermengen für die Bewässerung
massimeBeschluss vom 10. April 2018, Nr. 321 - Richtlinie zur Niederbringung von geschlossenen Systemen für den Wärmeaustausch mit dem Untergrund - Widerruf des Beschlusses Nr. 166/2018
massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 22. April 2013, Nr. 77 - Finanzgesetz 2012 – Einsparungen durch die Zusammenarbeit von Gemeinden – Ansuchen um Konzessionen für Kraftwerke – Gleichzeitigkeit zwischen dem Haushaltsvoranschlag der örtlichen Körperschaften und der Festsetzung der Steuersätze und Tarife – Anhäufung von Führungsaufträgen beim Land und den Hilfskörperschaften – periodische Revision der Motorfahrzeuge mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 339 del 30.11.2001 - Acque pubbliche - concessione di derivazione - decadenza - giurisdizione Tribunale Superiore Acque Pubbliche
5)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.
6)
Art. 3 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.
7)
Art. 3 Absatz 5 wurde zuerst geändert durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2, später ersetzt durch Art. 24 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, und schließlich aufgehoben durch Art. 36 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 2.
8)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 77 vom 22. April 2013 die Verfassungsbeschwerde zur Art. 5 Absatz 3, so wie er mit Art. 24 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15 abgeändert worden war, für unbegründet erklärt.
9)
Art. 3 Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2, später geändert durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4, und durch Art. 36 Absatz 3 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 2.
10)
Die Absätze 6-bis, 6-ter und 6-quater des Art. 3 wurden hinzugefügt durch Art. 10 Absatz 3 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.
11)
Art. 3 Absatz 6-quinquies wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
12)
Art. 3 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 4 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.
13)
Art. 3 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 5 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.
14)
Art. 3 Absatz 9 wurde hinzugefügt durch Art. 10 Absatz 6 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.

Art. 4 (Konzession)    delibera sentenza

(1) Falls kein Auflagenheft erstellt wird, werden die Vorschriften zu Lasten des Konzessionsinhabers in das Konzessionsdekret eingefügt.

(2) Im Konzessionsdekret ist außerdem die eventuelle Notwendigkeit der Durchführung der Bauabnahme der fertig gestellten Anlagen vorgesehen, die dann vom Direktor der Landesagentur für Umwelt 5) bewilligt wird.

(3) Das Konzessionsdekret wird auszugsweise im Amtsblatt der Region veröffentlicht.

(4) Die Verwaltung, welche die Konzession erteilt, hat die Möglichkeit, ohne Entschädigungsverpflichtung technische Vorschriften abzuändern oder neue hinzuzufügen, wenn dies im Interesse des Bodenschutzes, des Umwelt-, des Natur- und Landschaftsschutzes oder im allgemeinen öffentlichen Interesse notwendig ist.

(5)Der Betreiber einer Wassernutzungsanlage hat die Pflicht, seine Anlagen aus technischer Sicht so instand zu halten, dass ihre Funktionstüchtigkeit und Festigkeit ständig gewährleistet sind und keine Gefahr davon ausgeht.15)

(6) Die Führung der im Rahmen einer Konzession vergebenen Wassernutzungsanlagen erfolgt nach den von der Landesregierung erlassenen Bestimmungen, wobei sich diese im Falle von Beregnungsleitungen ausschließlich auf die Zubringeleitungen, d. h. Leitungen, welche das Wasser von der Wasserfassung bis zum Speicher oder Bewässerungsgebiet leiten, und die in gemeinschaftlicher Nutzung stehen, beschränken. In jedem Falle ausgenommen von den von der Landesregierung erlassenen Bestimmungen sind Wasserableitungen, die im Waalsystem und aus Bonifizierungsgräben und -kanälen und über Tiefbrunnen erfolgen, sowie alle konzessionspflichtigen Anlagen zur Nutzung öffentlicher Gewässer, inklusive alter Rechte für Wasserableitungen, deren insgesamt konzessionierte Ableitungsmenge bis zu 5 l/s im Mittel beträgt. 16)

massimeBeschluss vom 10. August 2021, Nr. 680 - Sicherheitsbestimmungen für konzessionspflichtige Anlagen zur Nutzung öffentlicher Gewässer (mit Ausnahme der Anlagen für die Produktion von elektrischer Energie). Ersetzung des Beschlusses der Landesregierung Nr. 204 vom 24.02.2015
massimeBeschluss vom 11. März 2013, Nr. 384 - Anwendung der Kriterien für die stufenweise Erhöhung der Restwassermenge, bereits definiert im Beschluss der Landesregierung Nr. 893 vom 30.11.2011 in geltender Fassung
massimeTAR di Bolzano - Sentenza 9 dicembre 2009, n. 395 - Acque pubbliche - controversie relative a provvedimenti incidenti direttamente su opere idrauliche - giurisdizione del Tribunale Superiore acque pubbliche
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 339 del 30.11.2001 - Acque pubbliche - concessione di derivazione - decadenza - giurisdizione Tribunale Superiore Acque Pubbliche
5)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.
15)
Art. 4 Absatz 5 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.
16)
Art. 4 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21, und später so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 3. Dezember 2020, Nr. 14.

Art. 4-bis (Ordentliche Überprüfung)   delibera sentenza

(1) Die Überprüfung bereits bestehender Wassernutzungsanlagen, welche gemäß Artikel 4 Absatz 6 unter die von der Landesregierung erlassenen Bestimmungen fallen, erfolgt 20 Jahre nach der Inbetriebnahme und danach alle 15 Jahre. Ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Wassernutzungsanlage nicht bekannt oder hat die Anlage kein einheitliches Alter, erfolgt die Überprüfung bei der Erneuerung bzw. Neuvergabe der Konzession. 17)

massimeBeschluss vom 10. August 2021, Nr. 680 - Sicherheitsbestimmungen für konzessionspflichtige Anlagen zur Nutzung öffentlicher Gewässer (mit Ausnahme der Anlagen für die Produktion von elektrischer Energie). Ersetzung des Beschlusses der Landesregierung Nr. 204 vom 24.02.2015
17)
Art. 4-bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 3. Dezember 2020, Nr. 14.

Art. 5 (Anerkennungen) 18)

(1) Die noch nicht anerkannten alten Wasserableitungsrechte werden von Rechts wegen unter der Bedingung anerkannt, dass folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Wasserableitung ist in den letzten drei Jahren ununterbrochen erfolgt;
  2. der ursprüngliche Zweck der Wassernutzung besteht weiterhin;
  3. die Anlagen befinden sich in einem technisch einwandfreien Zustand oder werden innerhalb eines Jahres dem Stand der Technik angepasst;
  4. bei Bewässerungsnutzungen muss die Anlage autonom sein und es darf kein weiteres ausreichendes Wasserbezugsrecht für dieselben Flächen bestehen, z.B. Versorgung über Konsortien oder Interessentschaften;
  5. die bestehende Anlage darf sich nur unwesentlich von der ursprünglichen Anlage unterscheiden; die Umstellung von Bodenbewässerung auf Beregnung ist zulässig.

(2) Um das Vorhandensein der im Absatz 1 angeführten Voraussetzungen festzustellen, erstellt das für die Gewässernutzung zuständige Landesamt ein Datenblatt, das von den Benützern auszufüllen ist und mit dem das Vorhandensein der Voraussetzungen laut Absatz 1 erklärt wird. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, teilt das für die Gewässernutzung zuständige Landesamt die erfolgte Anerkennung der Wassernutzung mit und gibt die Merkmale der Ableitung und den zu zahlenden Wasserzins an.

(3) Die abzuleitende Wassermenge ist den Kriterien des Gesamtplans der Nutzung der öffentlichen Gewässer angepasst. Die Dauer dieser Nutzungen beträgt 30 Jahre ab Anerkennung.

(4) Das für die Gewässernutzung zuständige Landesamt führt Stichproben bei mindestens 6 Prozent der eingereichten Erklärungen durch.

18)
Siehe auch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 17. Oktober 2019, Nr. 10.

Art. 6 (Nutzungsverbot)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 10 und des Artikels 23-bis des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, ist es verboten, ohne Konzession oder anderen Rechtstitel öffentliches Gewässer abzuleiten oder zu benutzen.

(2) Wird das Verbot laut Absatz 1 nicht befolgt, verfügt der Direktor des zuständigen Amtes der Landesagentur für Umwelt 5) die Einstellung der Ableitung und erlässt die vorgesehenen Verwaltungsstrafen.  19)

5)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.
19)
Art. 6 Absatz 2 wurde zuerst durch Art. 13 Absatz 1 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10, und später durch Art. 12 Absatz 2 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21, so geändert.

Art. 7 (Kaution)

(1) Als Garantie für die Einhaltung der Konzessionsauflagen kann das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt 5) verlangen, dass vor Erteilung der Konzession oder Ermächtigung eine Kaution gestellt wird, deren Höhe sich nach dem Umfang der Anlagen richtet.

(2) Der Direktor der Landesagentur für Umwelt 5) veranlasst die Freistellung der Kaution, nachdem festgestellt worden ist, dass die Konzessionsverpflichtungen genau eingehalten worden sind.

5)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.

Art. 8 (Änderungen)

(1)Wer öffentliche Gewässer nutzt und Änderungen an einer bereits anerkannten oder in Konzession vergebenen Ableitung durchführen will, muss - unbeschadet dessen, was im Absatz 6 vorgesehen ist - ein entsprechendes Gesuch an das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt 5)  richten.20)

(2)Als wesentliche Änderungen gelten jene Eingriffe, welche die Änderung des Nutzungszweckes, die Erhöhung, auch nur in einzelnen Zeitabschnitten der Nutzungsperiode, der in der Konzession vergebenen oder anerkannten Wassermengen, die Ausdehnung des Nutzungszeitraumes und die Verlegung der Wasserfassung- oder Rückgabestelle betreffen. Sie unterliegen den für die neuen Konzessionen vorgesehenen Bestimmungen.  Davon ausgenommen ist bei Wassernotstand die Wasserableitung für landwirtschaftliche Zwecke wie sie im Artikel 12 vorgesehen ist. 21)

(3)Jeder Antrag auf wesentliche Änderung eines Wasserableitungsgesuchs im Zuge der Untersuchung wird in jeder Hinsicht als neues Gesuch betrachtet, welches das vorhergehende ersetzt.22)

(4) Folgende Änderungen werden vom zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt 5)ermächtigt:

  1. Errichtung von Anlagen zur Fassung von Oberflächengewässern, Sanierungen solcher Anlagen oder Verbesserungsarbeiten daran;
  2. Errichtung oder Sanierung von öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen, mit Ausnahme des Verteilernetzes und der Hausanschlüsse. Die Ermächtigung wird nach Anhören der Dienststellenkonferenz laut Artikel 3 Absatz 6 ausgestellt. Die Ermächtigung ersetzt in jeder Hinsicht alle weiteren Ermächtigungen, Gutachten, Sichtvermerke und Unbedenklichkeitserklärungen. Beibehalten werden in jedem Fall das UVP-Verfahren, sofern vorgesehen, und das Gutachten der Baukommission.22) 23)

(5)Das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt 5)  erlässt ein bindendes Gutachten für die Errichtung oder Erweiterung von Speicherbecken mit einem Volumen über 5.000 Kubikmeter.24)

(6)Im Voraus werden dem zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt 5)  ausschließlich Änderungen mitgeteilt, die Folgendes betreffen:

  1. 25)
  2. Ausdehnung der bewässerten Fläche, der Versorgungszone des öffentlichen Trinkwassernetzes und der Flächen der technischen Beschneiung, ohne Erhöhung der abgeleiteten Wassermenge, sofern Maßnahmen zur Wassereinsparung oder zu einer rationelleren Wassernutzung getroffen werden oder Änderungen an Bewässerungs- oder Beschneiungstechniken vorgenommen werden.26)
5)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.
20)
Art. 8 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 4 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.
21)
Art. 8 Absatz 2 wurde zuerst durch Art. 15 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, später durch Art. 2 Absatz 5 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4, ersetzt, und später geändert durch Art. 13 Absatz 2 des L.G. vom 23. Oktober 2014, Nr. 10, und durch Art. 18 Absatz 1 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
22)
Art. 8 Absätze 3 und 4 wurden so ersetzt durch Art. 2 Absatz 6 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.
23)
Der Buchstabe b) des Art. 8 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 36 Absatz 4 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 2.
24)
Art. 8 Absatz 5 wurde zuerst ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6, dann geändert durch Art. 10 Absatz 7 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2, und schließlich so ersetzt durch Art. 2 Absatz 7 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.
25)
Der Buchstabe a) des Art. 8 Absatz 6 wurde aufgehoben durch Art. 36 Absatz 1 Buchstabe c) des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 2.
26)
Art. 8 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 8 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.

Art. 9 (Schöpfbewilligung)

(1) Das Gesuch um Schöpfbewilligung im Sinne von Artikel 56 des königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, in geltender Fassung, ist beim zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt 5) einzureichen. Das Gesuch muss mit Zeichnungen und einem Bericht ausgestattet sein, in welchem die Arbeiten beschrieben sind und der Nachweis der Gewährleistung der öffentlichen Interessen und der Rechte Dritter erbracht ist.

(2) Der vom Gesetz vorgesehene Wasserzins ist im Voraus zu bezahlen. Es besteht keine Kautionspflicht.

(3) Wasserentnahmen bis 5.000 Liter pro Tag für Bohrungen bei Baustellen im öffentlichen Interesse sind vom Wasserzins befreit und können nach vorheriger Mitteilung an das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt 5) frei genutzt werden. Es darf nur eine Wassermenge von höchstens 10 Prozent der vorhandenen Wasserführung des Wasserlaufes für höchstens 30 aufeinander folgende Tage abgeleitet werden. Bestehende Rechte müssen gewährleistet werden.

5)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.

Art. 10 (Quellen)   delibera sentenza

(1)Aus kleinen Quellen kann das Wasser für den Trink-, Haus- und Tränkwassergebrauch bis zu einer Wassermenge von insgesamt 0,40 Liter pro Sekunde frei entnommen und genutzt werden, sofern bestehende Rechte beachtet werden. 27)

(2) Neue Nutzungen in einem Trinkwasserschutzgebiet müssen vom zuständigen Amt der Landesagentur für Umwelt 5) bewilligt werden.

massimeBeschluss vom 18. Januar 2022, Nr. 18 - Änderung der Kriterien und Richtlinien zur Sanierung der alpinen Schutzhütten in Südtirol
27)
Art. 10 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 3 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
5)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.

Art. 11 (Fristverlängerung)

(1) Der Direktor der Landesagentur für Umwelt 5) verlängert die Fristen für die Durchführung der Bauarbeiten und für die Ausübung der Wasserableitung.

(2) Der für Wasser und Energie zuständige Landesrat trifft die Maßnahmen bezüglich des Verfalls der Konzessionen oder Anerkennungen und der diesbezüglichen Beanstandungen und Aufforderungen.

5)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.

Art. 12 (Wassernotstand)

(1) Um Situationen von Wassermangel zu begegnen, wird bei der Landesagentur für Umwelt 5) eine Kommission eingesetzt, die sich zusammensetzt aus:

  1. dem Direktor der Landesagentur für Umwelt, 5) der den Vorsitz innehat,
  2. dem Direktor des Landesamtes für Gewässernutzung,
  3. einem Vertreter der Landesumweltagentur,
  4. einem Amtsdirektor der Landesabteilung Forstwirtschaft,
  5. einem Amtsdirektor der Landesabteilung Landwirtschaft,
  6. einem Vertreter der Gemeinden des vom Wassernotstand betroffenen Einzugsgebietes.

(2) Im Fall von Wassernotständen schlägt die Kommission dem Landeshauptmann die Einzugsgebiete vor, für welche der Wassernotstand ausgerufen werden soll.

(3) Während des Wassernotstandes ergreift die Kommission folgende Maßnahmen um, in der Reihenfolge, die öffentliche Trinkwasserversorgung, die private Trinkwasserversorgung und die Bewässerung zu gewährleisten:

  1. Reduzierung der Restwassermengen,
  2. Reduzierung oder Einstellen von Wasserableitungen,
  3. Vorschreiben von Benutzungsturnussen,
  4. Umleiten von Wassermengen und Verwendung der auch für andere Zwecke gespeicherten Wasservolumen, auch von Speicherbecken außerhalb des betroffenen Einzugsgebietes,
  5. Nutzung neuer Bezugsquellen.

(4) Die Maßnahmen laut Absatz 3 können sowohl betrieblicher als auch baulicher Art sein. Die betrieblichen Maßnahmen setzt der jeweilige Wasserkonzessionär um, bauliche Maßnahmen werden vom Nutznießer der Maßnahmen vorgenommen. Nach Beendigung des Notstandes muss der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden, außer es wird auf Antrag des Interessierten eine reguläre Konzession oder Ermächtigung ausgestellt.

(5) Nach Beendigung des Notstandes informiert der Vorsitzende der Kommission den Landeshauptmann, der den Notstand aufhebt.

(6) Zeichnet sich in bestimmten Landesteilen ein vorzeitiger Vegetationsbeginn ab, lassen sich zudem eine erhöhte Bodentrockenheit feststellen und/oder sind Frostphänomene zu erwarten, so kann der Landeshauptmann/die Landeshauptfrau auf Ansuchen des Versuchszentrums Laimburg für bestimmte Gebiete den Ableitungsbeginn zur Inbetriebnahme der Wasserableitungen für die Bewässerung/Frostberegnung vorziehen. Diese Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für die Ableitungen, die vorab gemäß den Bedürfnissen des Umweltschutzes und der Qualitätsziele der Gewässer von der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz festgelegt wurden; alle übrigen Vorschriften des Konzessionsdekretes bleiben aufrecht. 28)

5)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.
28)
Art. 12 Absatz 6 wurde hinzugefügt durch Art. 18 Absatz 2 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.

Art. 13 (Mineralwässer)       29) delibera sentenza

(1) Das Mineralwasservorkommen im Gebiet der Provinz Bozen gehört zum unverfügbaren Vermögen der Autonomen Provinz Bozen.

(2) Die Konzession der Mineralwasservorkommen, zu denen Mineral- und Thermalwässer sowie auch Quell- und Grundwasservorkommen mit besonderen chemischen Merkmalen gezählt werden, wird gemäß den geltenden Bestimmungen über öffentliche Gewässer vergeben; dies nach vorheriger Anerkennung der Eignung der Wässer seitens der Landesagentur für Umwelt und nach Eintragung derselben in das entsprechende Verzeichnis, das von der Landesregierung genehmigt wird.

(3) Zum Zweck der Abfüllung oder Nutzung der Mineralwässer als Thermal- oder Heilwasser wird die Anerkennung der Eignung von der Landesagentur für Umwelt gemeinsam mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb durchgeführt.

(4) Nicht therapeutische Wasserbehandlungen im Gastgewerbe oder in ähnlichen Betrieben gemäß der örtlichen Tradition erfolgen nach der für organisierte Tätigkeiten und wasser-, physikalische und ähnliche nicht therapeutische Behandlungen festgelegten Landesregelung.

(5) Das Konzessionsdekret definiert die Konzessionswassermengen sowie die Art und Anzahl der Wasserfassungen. Die Modalitäten zur Wassermengenmessung, die Höhe der Konzessionsgebühr sowie die Höhe des umwelt- und ressourcenbezogenen, verbrauchsabhängigen Gebührenanteils werden von der Landesregierung festgelegt und alle zwei Jahre auf der Grundlage der Änderungen der Lebenshaltungskosten gemäß ASTAT-Index mit Dekret des Direktors der Landesagentur für Umwelt angepasst. Dabei werden folgende Parameter berücksichtigt:

  1. für das Abfüllen von Mineralwasser:
    1) für die Berechnung der Konzessionsgebühr:
    1.1. die laut Konzessionsdekret genehmigte Wassermenge,
    2) für die Berechnung des umwelt- und ressourcenbezogenen, verbrauchsabhängigen Gebührenanteils:
    2.1. die tatsächlich im Vorjahr abgeleitete Wassermenge,
    2.2. die in Flaschen abgefüllte Wassermenge, je nach Abfüllung in Ein- oder Mehrwegflaschen,
    2.3. Art und Anzahl der Wasserfassungen, je nach konzessionierter Entnahmemenge,
  2. für die Nutzung als Thermalwasser oder Heilwasser:
    1) für die Berechnung der Konzessionsgebühr:
    1.1. die laut Konzessionsdekret genehmigte Wassermenge,
    2) für die Berechnung des umwelt- und ressourcenbezogenen, verbrauchsabhängigen Gebührenanteils:
    2.1. die im vorhergehenden Jahr tatsächlich abgeleitete Wassermenge,
    2.2. Art und Anzahl der Wasserfassungen, je nach konzessionierter Entnahmemenge,
  3. für andere, nicht therapeutische Nutzungen:
    1) für die Berechnung der Konzessionsgebühr:
    1.1. die laut Konzessionsdekret genehmigte Wassermenge,
    2) für die Berechnung des umwelt- und ressourcenbezogenen, verbrauchsabhängigen Gebührenanteils:
    2.1. die im vorhergehenden Jahr tatsächlich abgeleitete Wassermenge,
    2.2. Art und Anzahl der Wasserfassungen, je nach erlaubter Entnahmemenge. 30)

(6) Ab 1. Jänner 2018 werden die Konzessionsgebühren auf der Grundlage der laut Konzessionsdekret genehmigten Wassermenge sowie der darin festgehaltenen Art und Anzahl der Wasserfassungen festgesetzt. Zudem werden die abgefüllten Wassermengen laut Mitteilung des Konzessionärs in die Berechnung miteinbezogen. Ab 1. Jänner 2019 werden auch die im Vorjahr gemessenen und tatsächlich abgeleiteten Wassermengen miteinbezogen.

(7) Die im Landesgesetz vom 8. November 1974, Nr. 18, in geltender Fassung, vorgesehenen Bestimmungen für die Gewährung von Beiträgen werden auf die Mineralwässer laut diesem Artikel nicht angewandt.

(8) Die Mineralwasservorkommen laut Absatz 2 werden gemäß den Bestimmungen laut II. Titel II. Kapitel des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, unter Schutz gestellt. Das für Gewässernutzung zuständige Landesamt weist für die Mineralwasservorkommen laut Absatz 2, die nicht in Konzession vergeben sind, die notwendigen Schutzzonen aus; letztere werden von der Landesabteilung Forstwirtschaft verwaltet. 31) 32)

massimeBeschluss vom 18. April 2023, Nr. 330 - Richtlinien zur Deckung der Umwelt- und Ressourcenkosten der Wassernutzungen
massimeBeschluss vom 5. Dezember 2017, Nr. 1343 - Konzessionsgebühren und Gebührenanteile für die Nutzung von Mineralwasser (abgeändert mit Beschluss Nr. 639 vom 20.07.2021 und Beschluss Nr. 886 vom 19.10.2021)
massimeCorte costituzionale - Sentenza N. 73 del 28.03.2008 - Attribuzione del riconoscimento delle acque minerali all'Agenzia provinciale per l'ambiente - Legittimità costituzionale.
29)
Siehe auch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 17. Oktober 2019, Nr. 10.
30)
Art. 13 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 19. August 2021, Nr. 9.
31)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil vom 12. - 18. März 2008, Nr. 73, die Verfassungsmäßigkeitsbeschwerde gegenüber den Art. 13 als unbegründet abgewiesen. 
32)
Art. 13 wurde so ersetzt durch Art. 24 Absatz 1 des L.G. vom 11. Juli 2018, Nr. 10.

Art. 13-bis (Erneuerung von Konzessionen für das Abfüllen von Mineralwasser)

(1) Konzessionen für das Abfüllen von Mineralwasser werden nach ihrem Verfall neu ausgeschrieben. Ziele der Ausschreibung sind eine Steigerung der Abfüllmenge, eine bessere und weiträumigere Vermarktung sowie eine effizientere und umweltschonendere Nutzung der Ressource Mineralwasser und die Bereitstellung von Ausgleichszahlungen. 33)

(2)Der Inhaber einer Konzession für das Abfüllen von Mineralwasser kann frühestens zwei Jahre, spätestens jedoch ein Jahr vor Ablauf der Konzession beim zuständigen Landesamt Interesse an der Erneuerung der Konzession bekunden. 34)

(2-bis) Neue Konzessionen zur Abfüllung von Mineralwasservorkommen werden im Sinne von Artikel 3 und auf Grundlage eines Angebotes zur Bereitstellung von Ausgleichszahlungen ausgestellt. Die Landesregierung legt die diesbezüglichen Modalitäten fest, nachdem das Mineralwasservorkommen in das eigene Verzeichnis laut Artikel 13 Absatz 2 eingetragen wurde. In Abweichung zu Artikel 3 werden die Konzessionsanträge nicht veröffentlicht, wasserrechtlich relevante Daten ausgenommen. Die Bestimmungen dieses Absatzes werden auch auf Konzessionsanträge für das Abfüllen neuer Mineralwasservorkommen angewandt, die bereits eingereicht wurden. 35)

(3) Das zuständige Landesamt leitet innerhalb 120 Tagen das Verfahren zur Erneuerung der Konzession ein. Stellt der scheidende Konzessionär innerhalb der angegebenen Frist kein Erneuerungsgesuch, wird die Konzession von Amts wegen ausgeschrieben. Der scheidende Konzessionär gewährt Zugang zu sämtlichen Anlagenteilen, Betriebsgebäuden und Grundstücken der Anlage, sowie Einblick in sämtliche technischen Betriebsunterlagen, so dass alle Informationen eingeholt werden können, die für die Ausschreibung notwendig sind.  36)

(4) Auch bei Widerruf der Konzession oder bei Verzicht darauf kann die Ausschreibung zur Erneuerung von Amts wegen vorgenommen werden.

(5) In der Ausschreibung ist Folgendes angegeben:

  1. die Entschädigung für den scheidenden Konzessionär für jene Anlagenteile, Betriebsgebäude und Grundstücke, die an den nachfolgenden Konzessionär übergehen,
  2. die mittlere und die maximale ableitbare Wassermenge.

(6) Die Teilnahmegesuche müssen innerhalb von 90 Tagen ab Veröffentlichung der Ausschreibung im Südtiroler Bürgernetz mit den von der Landesregierung festgelegten Unterlagen eingereicht werden.

(7) Bis zur Vergabe einer neuen Konzession führt der scheidende Konzessionär die Anlage unter Beachtung der Auflagen seiner Konzession weiter.

(8) Mit dem Übergang der Anlagen an den neuen Konzessionär gehen die unentgeltlich abtretbaren Güter in das Eigentum des Landes über und können vom neuen Konzessionär genutzt werden.

(9) Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch auf die bereits vorliegenden Gesuche auf die Erneuerung von Konzessionen für das Abfüllen von Mineralwasser angewandt. 37)

33)
Art. 13-bis Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 7 Absatz 2 des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
34)
Art. 13-bis Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 20 Absatz 1 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
35)
Art. 13-bis Absatz 2-bis wurde eingefügt durch Art. 18 Absatz 3 des L.G. vom 24. September 2019, Nr. 8.
36)
Art. 13-bis Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 20 Absatz 2 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.
37)
Art. 13-bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 12. Juli 2016, Nr. 15.

Art. 14 (Zahlungsbefreiung)

(1) Wer um die Konzession zur Wasserableitung oder um deren Erneuerung, Änderung oder Übertragung ansucht, ist von der Pflicht zur Bezahlung der Spesen für die Untersuchung und die Abnahme befreit.

Art. 15 (Elektroleitungen)

(1) Die Elektroleitungen mit einer Betriebsspannung unter 30 KV und jene für die öffentliche Beleuchtung sowie die dazugehörigen Anlagen müssen von der Landesagentur für Umwelt und Klimaschutz nicht bewilligt werden, vorbehaltlich der eventuell notwendigen Gutachten und unbeschadet der Bestimmungen der Landesgesetze vom 13. Oktober 2017, Nr. 17, und vom 10. Juli 2018, Nr. 9, in jeweils geltender Fassung. 38)

(2) Wer um die Ermächtigung zum Bau von Elektroleitungen im Sinne der Artikel 107 und folgende des königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, ansucht, ist von der Pflicht zur Bezahlung der Bearbeitungsspesen befreit.

(3) Die gebietsmäßig zuständige Gemeinde veröffentlicht die Gesuche um Ermächtigung zum Bau von Elektroleitungen für 30 Tage mittels Hinweis an der Anschlagtafel der Gemeinde. Innerhalb der genannten Frist können Interessierte Bemerkungen und Einsprüche bei der Gemeinde einreichen. 39)

(4) Von der von Artikel 111 des königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, vorgesehenen Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Region wird abgesehen.

38)
Art. 15 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
39)
Art. 15 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.

Art. 15-bis (Zugang zu Daten)

(1)  Zu Informations- und Beratungszwecken können Gemeinden sowie - für ihre Mitglieder oder Eingeschriebenen - Berufsverbände, Genossenschaften und Landwirtschaftskonsortien Zugang zu den von der Autonomen Provinz Bozen verwalteten Daten betreffend Wasserableitungen haben.40)

40)
Art. 15-bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 9 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.

Art. 16 (Erneuerung der Konzessionen)  delibera sentenza

[(1)Mit Ausnahme der Konzessionen für die hydroelektrische Nutzung sind, unter Beachtung der Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter und nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Prüfung der UVP-Pflicht, alle Wasserkonzessionen bei deren Ablauf für einen Zeitraum von 30 Jahren erneuert, vorbehaltlich der Festlegung eines geringeren Zeitraums zur Überprüfung von notwendigen Maßnahmen zum guten Wasserhaushalt und zur Minderung der Umweltfolgen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: es steht kein übergeordnetes öffentliches Interesse entgegen, der Nutzungszweck und die Ableitung bestehen weiterhin und sind mit dem guten Wasserhaushalt vereinbar, die Anlagen entsprechen dem Stand der Technik und es liegt, im Falle von Trinkwasserleitungen, das Einverständnis der Gemeinde zur Weiterführung des Betriebes gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, vor.]41)

(1-bis)42)

(2) Sollten die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 auch nach erfolgter Aufforderung von Seiten des zuständigen Amtes der Landesagentur für Umwelt 5) nicht gegeben sein, ist die Konzession verfallen und der Konzessionsinhaber muss die Anlagen entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Im Falle von Trinkwasserleitungen wird Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, angewandt und die entsprechende Wasserkonzession wird der Gemeinde auf deren Antrag hin erteilt.

(3) Bei Ablauf der Konzession kann das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt 5) Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, technische Ausstattung und Betrieb der Anlagen erlassen.

(4)Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch auf die bereits vorliegenden Gesuche um Erneuerung der Wasserkonzession angewandt. 43)

massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 7. Mai 2012, Nr. 114 - Konzessionen zur Wasserableitung – Verfall – automatische Verlängerung um dreißig Jahre, mit Ausnahme der Ableitungen zur Stromerzeugung – nicht vorgesehenes UVP-Verfahren – mehrere Konzessionen eines einzigen Inhabers – Abtretung des Eigentums der Anlagen durch die örtlichen Körperschaften – Wärmeisolierung der Gebäude und Verwendung von Sonnenenergie – Möglichkeit einer Ausnahme von den Mindestabständen zwischen Gebäuden - Verfassungswidrigkeit
41)
Art. 16 Absatz 1 des L.G. vom 30. September 2005, Nr. 7, wurde zuerst durch Art. 2 Absatz 10 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4, und dann durch Art. 24 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, abgeändert und später mit Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Mai 2012, Nr. 114 für verfassungswidrig erklärt.
42)
Art. 16 Absatz 1-bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 4 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21, und später aufgehoben durch Art. 36 Absatz 1 Buchstabe e) des L.G. vom 7. August 2017, Nr. 12.
5)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.
43)
Art. 16 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 12 Absatz 5 des L.G. vom 18. Oktober 2016, Nr. 21.

Art. 17 (Übergangsbestimmung auf dem Gebiet der Tiefbrunnen und der alten Rechte für kleine Wasserableitungen) 44)

(1) Die vor dem 4. Mai 1999 erteilten Ermächtigungen zum Bau und zur Nutzung von Tiefbrunnen und die vor dem 5. Dezember 1978 eingereichten Meldungen von Tiefbrunnen sind in Konzessionen umgewandelt.

(2) Die Dauer der Konzession beträgt 30 Jahre ab dem In-Kraft-Treten des Gesetzes über die Öffentlichkeit des Grundwassers. Die darauf folgende Erneuerung erfolgt gemäß den für die Konzessionen vorgesehenen Bestimmungen.45)

(3) Der Nutzungszeitraum für bestehende Grundwasserableitungen für Bewässerungszwecke erstreckt sich vom 15. März bis 15. November, jener für bestehende Grundwasserableitungen für Frostschutzzwecke vom 15. März bis 31. Mai.46)

(4)  Die alten nicht anerkannten Nutzungsrechte für kleine Wasserableitungen, die auf der Grundlage der Artikel 2 und 3 des Einheitstextes über die öffentlichen Gewässer und elektrischer Anlagen, verabschiedet mit dem Königlichen Dekret vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, einen Titel zur Anerkennung haben, sind vom Wasserzins befreit und sind bis zum 31. Dezember 2029 verlängert. Ebenso sind bis zu diesem Datum die alten bereits anerkannten Nutzungsrechte für kleine Wasserableitungen und deren Varianten verlängert. Von der Verlängerung ausgenommen sind die Ableitungen zur Erzeugung elektrischer Energie und für die öffentliche Trinkwasserversorgung.47)

44)
Die Überschrift des Art. 17 wurde so geändert durch Art. 10 Absatz 8 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.
45)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
46)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 15 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.
47)
Art. 17 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 10 Absatz 9 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.

Art. 17-bis (Übergangsbestimmung betreffend ENEL-Konzessionen)

(1) Die der ENEL AG erteilten Konzessionen für kleine Wasserableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie, welche im Sinne des Artikels 1-bis Absatz 15 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. März 1977, Nr. 235, in geltender Fassung, am 31. Dezember 2010 verfallen, werden gemäß den in diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren vergeben.48)

48)
Art. 17-bis wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.

Art. 18 (Übergangsbestimmung betreffend Löschwasser)

(1) Die von der Landesabteilung Forstwirtschaft bis zum 31. Dezember 2000 abgegebenen Meldungen der Wasserableitungen zur Versorgung von Löschwasserteichen sind in Konzessionen mit der Dauer bis zum 31. Dezember 2029 umgewandelt. Es müssen die für den Bereich der Gewässernutzung geltenden Bestimmungen eingehalten werden.

Art. 18-bis (Übergangsbestimmung betreffend provisorische Ermächtigungen gemäß Artikel 9 des D.P.R. vom 22. März 1974, Nr. 381)

(1) Die provisorischen Ermächtigungen zum Beginn der Arbeiten und zur Inbetriebnahme der Anlagen gemäß Artikel 9 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 22. März 1974, Nr. 381, sind in Konzessionen umgewandelt. Die Konzessionsdauer entspricht der Dauer der provisorischen Ermächtigung. Die Konzessionswassermengen sind gemäß Gesamtplan für die Nutzung der öffentlichen Gewässer angepasst. Die Erneuerung dieser Konzessionen erfolgt gemäß Artikel 16.49)

49)
Art. 18-bis wurde eingefügt durch Art. 15 des L.G. vom 23. Juli 2007, Nr. 6.

Art. 19 50)

50)
Ergänzt den Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 11. April 2005, Nr. 1.

Art. 20 (Aufhebungen)

(1) Aufgehoben sind:

  1. das Landesgesetz vom 4. September 1976, Nr. 40, in geltender Fassung, mit Ausnahme des Artikels 16-bis;
  2. das Landesgesetz vom 23. August 1978, Nr. 49, in geltender Fassung.

Art. 21 (In-Kraft-Treten)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

ActionActionVerfassungsrechtliche Bestimmungen
ActionActionLandesgesetzgebung
ActionActionI Alpinistik
ActionActionII Arbeit
ActionActionIII Bergbau
ActionActionIV Gemeinden und Bezirksgemeinschaften
ActionActionV Berufsbildung
ActionActionVI Bodenschutz, Wasserbauten
ActionActionVII Energie
ActionActionVIII Finanzen
ActionActionIX Fremdenverkehr und Gastgewerbe
ActionActionX Fürsorge und Wohlfahrt
ActionActionXI Gaststätten
ActionActionXII Gemeinnutzungsrechte
ActionActionXIII Forstwirtschaft
ActionActionXIV Gesundheitswesen und Hygiene
ActionActionXV Gewässernutzung
ActionActionA
ActionActionB
ActionActionC
ActionActionD
ActionActionE
ActionActionF
ActionActiona) Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 7
ActionAction Art. 1 (Anwendungsbereich)
ActionAction Art. 2 (Zuständigkeiten)
ActionAction Art. 3 (Verfahren)    
ActionAction Art. 4 (Konzession)   
ActionActionArt. 4-bis (Ordentliche Überprüfung)  
ActionAction Art. 5 (Anerkennungen) 
ActionAction Art. 6 (Nutzungsverbot)
ActionAction Art. 7 (Kaution)
ActionAction Art. 8 (Änderungen)
ActionAction Art. 9 (Schöpfbewilligung)
ActionAction Art. 10 (Quellen)  
ActionAction Art. 11 (Fristverlängerung)
ActionAction Art. 12 (Wassernotstand)
ActionAction Art. 13 (Mineralwässer)       
ActionActionArt. 13-bis (Erneuerung von Konzessionen für das Abfüllen von Mineralwasser)
ActionAction Art. 14 (Zahlungsbefreiung)
ActionActionArt. 15 (Elektroleitungen)
ActionActionArt. 15-bis (Zugang zu Daten)
ActionAction Art. 16 (Erneuerung der Konzessionen)
ActionAction Art. 17 (Übergangsbestimmung auf dem Gebiet der Tiefbrunnen und der alten Rechte für kleine Wasserableitungen)
ActionAction Art. 17-bis (Übergangsbestimmung betreffend ENEL-Konzessionen)
ActionAction Art. 18 (Übergangsbestimmung betreffend Löschwasser)
ActionAction Art. 18-bis (Übergangsbestimmung betreffend provisorische Ermächtigungen gemäß Artikel 9 des )
ActionAction Art. 19
ActionAction Art. 20 (Aufhebungen)
ActionAction Art. 21 (In-Kraft-Treten)
ActionActionb) Landesgesetz vom 26. Januar 2015, Nr. 2
ActionActionc) Landesgesetz vom 3. Dezember 2020, Nr. 14
ActionActiond) Landesgesetz vom 16. August 2023, Nr. 20
ActionActionXVI Handel
ActionActionXVII Handwerk
ActionActionXVIII Grundbuch und Kataster
ActionActionXIX Jagd und Fischerei
ActionActionXX Brandverhütung und Bevölkerungsschutz
ActionActionXXI Kindergärten
ActionActionXXII Kultur
ActionActionXXIII Landesämter und Personal
ActionActionXXIV Landschaftsschutz und Umweltschutz
ActionActionXXV Landwirtschaft
ActionActionXXVI Lehrlingswesen
ActionActionXXVII Messen und Märkte
ActionActionXXVIII Öffentliche Bauaufträge, Lieferungen und Dienstleistungen
ActionActionXXIX Öffentliche Veranstaltungen
ActionActionXXX Raum und Landschaft
ActionActionXXXI Rechnungswesen
ActionActionXXXII Sport und Freizeitgestaltung
ActionActionXXXIII Straßenwesen
ActionActionXXXIV Transportwesen
ActionActionXXXV Unterricht
ActionActionXXXVI Vermögen
ActionActionXXXVII Wirtschaft
ActionActionXXXVIII Wohnbauförderung
ActionActionXXXIX Gesetze mit verschiedenen Bestimmungen (Omnibus)
ActionActionBeschlüsse der Landesregierung
ActionActionUrteile Verfassungsgerichtshof
ActionActionUrteile Verwaltungsgericht
ActionActionChronologisches inhaltsverzeichnis