(1) Die Überprüfung bereits bestehender Wassernutzungsanlagen, welche gemäß Artikel 4 Absatz 6 unter die von der Landesregierung erlassenen Bestimmungen fallen, erfolgt 20 Jahre nach der Inbetriebnahme und danach alle 15 Jahre. Ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Wassernutzungsanlage nicht bekannt oder hat die Anlage kein einheitliches Alter, erfolgt die Überprüfung bei der Erneuerung bzw. Neuvergabe der Konzession. 17)