(1) Falls kein Auflagenheft erstellt wird, werden die Vorschriften zu Lasten des Konzessionsinhabers in das Konzessionsdekret eingefügt.
(2) Im Konzessionsdekret ist außerdem die eventuelle Notwendigkeit der Durchführung der Bauabnahme der fertig gestellten Anlagen vorgesehen, die dann vom Direktor der Landesagentur für Umwelt 5) bewilligt wird.
(3) Das Konzessionsdekret wird auszugsweise im Amtsblatt der Region veröffentlicht.
(4) Die Verwaltung, welche die Konzession erteilt, hat die Möglichkeit, ohne Entschädigungsverpflichtung technische Vorschriften abzuändern oder neue hinzuzufügen, wenn dies im Interesse des Bodenschutzes, des Umwelt-, des Natur- und Landschaftsschutzes oder im allgemeinen öffentlichen Interesse notwendig ist.
(5)Der Betreiber einer Wassernutzungsanlage hat die Pflicht, seine Anlagen aus technischer Sicht so instand zu halten, dass ihre Funktionstüchtigkeit und Festigkeit ständig gewährleistet sind und keine Gefahr davon ausgeht.15)
(6) Die Führung der im Rahmen einer Konzession vergebenen Wassernutzungsanlagen erfolgt nach den von der Landesregierung erlassenen Bestimmungen, wobei sich diese im Falle von Beregnungsleitungen ausschließlich auf die Zubringeleitungen, d. h. Leitungen, welche das Wasser von der Wasserfassung bis zum Speicher oder Bewässerungsgebiet leiten, und die in gemeinschaftlicher Nutzung stehen, beschränken. In jedem Falle ausgenommen von den von der Landesregierung erlassenen Bestimmungen sind Wasserableitungen, die im Waalsystem und aus Bonifizierungsgräben und -kanälen und über Tiefbrunnen erfolgen, sowie alle konzessionspflichtigen Anlagen zur Nutzung öffentlicher Gewässer, inklusive alter Rechte für Wasserableitungen, deren insgesamt konzessionierte Ableitungsmenge bis zu 5 l/s im Mittel beträgt. 16)