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a) Landesgesetz vom 30. September 2005, Nr. 71)
Bestimmungen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer 2)

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 11. Oktober 2005, Nr. 41.
2)
Der Titel wurde so geändert durch Art. 35 Absatz 1 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 2.

Art. 3 (Verfahren)     delibera sentenza

(1) Die Gesuche um Erteilung einer Konzession sind mit den vom Direktor der Landesagentur für Umwelt 5) vorgeschriebenen Unterlagen beim zuständigen Amt der genannten Landesabteilung einzureichen. Sie werden mit Verordnung des zuständigen Amtes der Landesagentur für Umwelt5) zum Untersuchungsverfahren zugelassen. Die Verordnung wird für 15 Tage beim Amt selbst mittels Anschlag veröffentlicht und ebenso an der Anschlagtafel der Gemeinde oder der Gemeinden, wo sich die Fassung, die Anlage und die eventuelle Rückgabe der beantragten Wasserableitung befinden. Dem örtlich repräsentativsten Verband der Landwirte wird eine Ablichtung der Verordnung zugestellt. Die Verordnung setzt den Tag, die Stunde und den Treffpunkt für den Ortsaugenschein fest und gibt außerdem die Frist an, innerhalb welcher schriftliche Bemerkungen und Einsprüche gegen die beantragte Ableitung oder die beantragten Ableitungen eingereicht werden können. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Veröffentlichung und endet am Tag vor jenem, an dem der in der Verordnung angegebene Ortsaugenschein stattfindet. Der Ortsaugenschein muss innerhalb von 20 Tagen nach Abschluss der genannten Veröffentlichung stattfinden. Das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt 5) führt den Ortsaugenschein durch, an dem der Gesuchsteller oder ein von ihm dazu ermächtigter Vertreter teilnehmen muss und an dem jeder teilnehmen kann, der daran Interesse hat. Im Falle von Ansuchen um Schöpfbewilligungen bis zu 5 Sekundenliter und bei temporären Grundwasseraufschlüssen laut Artikel 19 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, kann das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt 5) vom Erlass der genannten Verordnung und von deren Veröffentlichung absehen.6)

(2) Konkurrierende Gesuche können innerhalb von 30 Tagen ab dem in der Verordnung festgesetzten Ortsaugenschein eingereicht werden und werden gemäß den Bestimmungen von Absatz 1 veröffentlicht. Es werden keine weiteren konkurrierenden Gesuche mehr zugelassen.

(3) Bei Konzessionen, die vorwiegend Haus-, Trink- und Löschwasser betreffen, wird, im Falle von mehreren Bewerbern, das Gesuch des Betreibers des Trinkwasserversorgungsdienstes bevorzugt.

(4) Gesuche um Ableitungen für die öffentliche Trinkwasserversorgung, die mit vorhergehenden Gesuchen unvereinbar sind und nach Ablauf der im Absatz 2 genannten Frist eingereicht werden, sind mit Verordnung des Direktors der Landesagentur für Umwelt 5) ausnahmsweise zur Untersuchung zugelassen. Diese Gesuche werden als mit den anderen Gesuchen konkurrierend erklärt, vorausgesetzt, dass mit dem Gesuch dringende gemeinnützige Ziele verfolgt werden und nachgewiesen wird, dass keine andere Versorgungsmöglichkeit mit einem angemessenen finanziellen Aufwand und ohne besondere technische Schwierigkeiten vorhanden ist.

(5) 7)8)

(6)Zur Überprüfung der Gesuche übermittelt das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt 5)  die Akten an die im Artikel 5 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, vorgesehene Dienststellenkonferenz, ergänzt mit einem Vertreter der Abteilung Wasserschutzbauten in den Fällen, in denen ein Gutachten oder eine Ermächtigung von deren Seite vorgesehen ist. In Abweichung von den Artikeln 8 und 12 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, und von Artikel 29 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, in geltender Fassung, ist das vorherige Gutachten der Gemeindebaukommission nicht erforderlich. Vorbehaltlich der Übereinstimmung mit der landschaftlichen Unterschutzstellung wird Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, nicht angewandt.9)

(6-bis)  Auf Grund der Beurteilung seitens der im Absatz 6 vorgesehenen Dienststellenkonferenz werden die Konzessionsgesuche von dem für Wasser und Energie zuständigen Landesrat mit Dekret abgelehnt oder genehmigt.10)

(6-ter) Die Konzession ersetzt in jeder Hinsicht jede andere Ermächtigung, Gutachten, Sichtvermerk oder Unbedenklichkeitserklärung bezüglich des Projektes, unter Beibehaltung des UVP-Verfahrens sowie der Baukonzession.10)

(6-quater) In Abweichung von Artikel 31 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 5. April 2007, Nr. 2, ist die Berufung an die Landesregierung nur gegen das im Absatz 6-bis vorgesehene Dekret zugelassen.10)

(6-quinquies) Bei Gesuchen um Konzessionen für Fischzucht wird Absatz 6 nicht angewandt. 11)

(7)Bei den Gesuchen um die Förderung unterirdischen Wassers wird von der im Absatz 6 angeführten Beurteilung abgesehen, wenn für das Verfahren ausschließlich ein Gutachten des Amtes für Gewässernutzung erforderlich ist.12)

(8)Artikel 7, 8 Absatz 1 und Artikel 10 des Königlichen Dekretes vom 11. Dezember 1933, Nr. 1775, in geltender Fassung, werden nicht angewandt.13)

(9)  Die Wasserableitungsgesuche, die Trink- und Bewässerungswasser betreffen und mit den Gesuchen, auch für große Ableitungen zur Erzeugung von Elektroenergie, konkurrieren, können abgesehen von der Entscheidung über letztere entschieden werden.14)

massimeBeschluss vom 18. Dezember 2018, Nr. 1401 - Bestimmungen über die Erhebung von Wassermengen für die Bewässerung
massimeBeschluss vom 10. April 2018, Nr. 321 - Richtlinie zur Niederbringung von geschlossenen Systemen für den Wärmeaustausch mit dem Untergrund - Widerruf des Beschlusses Nr. 166/2018
massimeVerfassungsgerichtshof - Urteil vom 22. April 2013, Nr. 77 - Finanzgesetz 2012 – Einsparungen durch die Zusammenarbeit von Gemeinden – Ansuchen um Konzessionen für Kraftwerke – Gleichzeitigkeit zwischen dem Haushaltsvoranschlag der örtlichen Körperschaften und der Festsetzung der Steuersätze und Tarife – Anhäufung von Führungsaufträgen beim Land und den Hilfskörperschaften – periodische Revision der Motorfahrzeuge mit einem Gewicht von über 3,5 Tonnen
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 339 del 30.11.2001 - Acque pubbliche - concessione di derivazione - decadenza - giurisdizione Tribunale Superiore Acque Pubbliche
5)
Die Bezeichnung Landesabteilung Wasser und Energie wurde durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 17. September 2013, Nr. 18 mit der Bezeichnung Landesagentur für Umwelt ersetzt.
6)
Art. 3 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4.
7)
Art. 3 Absatz 5 wurde zuerst geändert durch Art. 10 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2, später ersetzt durch Art. 24 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, und schließlich aufgehoben durch Art. 36 Absatz 1 Buchstabe b) des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 2.
8)
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Urteil Nr. 77 vom 22. April 2013 die Verfassungsbeschwerde zur Art. 5 Absatz 3, so wie er mit Art. 24 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15 abgeändert worden war, für unbegründet erklärt.
9)
Art. 3 Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 10 Absatz 2 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2, später geändert durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 21. Juni 2011, Nr. 4, und durch Art. 36 Absatz 3 des L.G. vom 26. Jänner 2015, Nr. 2.
10)
Die Absätze 6-bis, 6-ter und 6-quater des Art. 3 wurden hinzugefügt durch Art. 10 Absatz 3 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.
11)
Art. 3 Absatz 6-quinquies wurde eingefügt durch Art. 12 Absatz 1 des L.G. vom 29. Juni 2023, Nr. 12.
12)
Art. 3 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 4 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.
13)
Art. 3 Absatz 8 wurde so ersetzt durch Art. 10 Absatz 5 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.
14)
Art. 3 Absatz 9 wurde hinzugefügt durch Art. 10 Absatz 6 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.
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