[(1)Mit Ausnahme der Konzessionen für die hydroelektrische Nutzung sind, unter Beachtung der Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter und nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Prüfung der UVP-Pflicht, alle Wasserkonzessionen bei deren Ablauf für einen Zeitraum von 30 Jahren erneuert, vorbehaltlich der Festlegung eines geringeren Zeitraums zur Überprüfung von notwendigen Maßnahmen zum guten Wasserhaushalt und zur Minderung der Umweltfolgen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: es steht kein übergeordnetes öffentliches Interesse entgegen, der Nutzungszweck und die Ableitung bestehen weiterhin und sind mit dem guten Wasserhaushalt vereinbar, die Anlagen entsprechen dem Stand der Technik und es liegt, im Falle von Trinkwasserleitungen, das Einverständnis der Gemeinde zur Weiterführung des Betriebes gemäß Artikel 13 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, vor.]40)
(1/bis)41)
(2) Sollten die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 auch nach erfolgter Aufforderung von Seiten des zuständigen Amtes der Landesagentur für Umwelt 5) nicht gegeben sein, ist die Konzession verfallen und der Konzessionsinhaber muss die Anlagen entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Im Falle von Trinkwasserleitungen wird Artikel 13 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, angewandt und die entsprechende Wasserkonzession wird der Gemeinde auf deren Antrag hin erteilt.
(3) Bei Ablauf der Konzession kann das zuständige Amt der Landesagentur für Umwelt 5) Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, technische Ausstattung und Betrieb der Anlagen erlassen.
(4)Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch auf die bereits vorliegenden Gesuche um Erneuerung der Wasserkonzession angewandt. 42)