Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 20. April 2004, Nr. 16.
(1) Artikel 35 Absätze 2, 3 und 4 des Landesgesetzes vom 28. Juli 2003, Nr. 12, sind aufgehoben.
(2) Wo immer im Landesgesetz vom 7. April 1997, Nr. 6, in geltender Fassung, die Bezeichnung "Landesabteilung Handwerk" verwendet ist, wird diese durch folgende ersetzt: "die zuständige Landesabteilung" und die Bezeichnung "Direktor der Landesabteilung Handwerk" wird durch die Bezeichnung "der zuständige Abteilungsdirektor" ersetzt.
(3) Wo immer in den Landesbestimmungen die Bezeichnung "Landesagentur für Umwelt und Arbeitsschutz" verwendet ist, wird diese durch folgende ersetzt: "Landesagentur für Umwelt".
(4)(5)(6)10)
(7) Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f) des Landesgesetzes vom 19. Dezember 1995, Nr. 26, in geltender Fassung, sind aufgehoben.
(8) Artikel 2 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 10. August 1989, Nr. 4, in geltender Fassung, ist aufgehoben.
Enthält Änderungen zum L.G. vom 19. Dezember 1995, Nr. 26.