(1) Die Inhaber einer Genehmigung zum Abbau von Steinbrüchen, Gruben oder Torfstichen teilen dem für den Bergbau zuständigen Landesamt gemäß dessen Weisungen in bestimmten Zeitabschnitten die statistischen Daten über das geförderte Material mit und geben alle Informationen und Erläuterungen, die zu diesen Daten angefordert werden.3)