(1) Die Betreiber sowie alle Vorarbeiter und Arbeiter sind verpflichtet, bei der Durchführung ihrer Arbeiten jene besondere Sorgfalt walten zu lassen, die die ordentliche Ausübung ihres Berufes erfordert, sowie die bergrechtlichen Bestimmungen und jene über Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz gewissenhaft zu beachten.
(2) Die Betreiber müssen der Landesverwaltung alle Mittel zur Verfügung stellen, die zur Inspektion der Arbeiten notwendig sind.
(3) Das Fachpersonal des für den Bergbau zuständigen Landesamtes bekleidet den Rang eines höheren Amtsträgers der Gerichtspolizei im Sinne von Artikel 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 9. April 1959, Nr. 128.3)