(1) Der zuständige Landesrat spricht den Verfall der Genehmigung aus, falls der Betreiber trotz Verwarnung die Vorschriften nicht beachtet oder den Verpflichtungen nicht nachkommt, die aus der Genehmigung oder aus Gesetzen, Verordnungen oder Vorschriften erwachsen. Die entsprechende Maßnahme wird dem Inhaber der Genehmigung, dem Betreiber und der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde übermittelt.
(2) Der Genehmigungsinhaber muss solidarisch mit dem Betreiber sämtliche Schäden ersetzen, die aus dem Betrieb des Steinbruchs, der Grube oder des Torfstichs zum Nachteil Dritter erwachsen; andernfalls kann die Genehmigung so lange ausgesetzt werden, bis die Schäden ersetzt sind.
(3) Ist der Betreiber nicht Grundstückseigentümer, Fruchtnießer, Erbpächter oder, unabhängig vom Rechtstitel, deren Rechtsnachfolger und treffen die Voraussetzungen für die Aussetzung laut den vorhergehenden Absätzen zu, so kann einer der genannten Rechtsträger die Nachfolge in die Genehmigung beantragen, wobei er jedoch die gesetzlichen und die aus der Genehmigung erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen hat.
(4) Die Landesregierung kann ferner die Genehmigung jederzeit widerrufen, wenn begründete gemeinnützige Erfordernisse nachträglich eintreten.3)