(1) In der Genehmigungsmaßnahme setzt der zuständige Landesrat die Höhe der Kaution oder Bankbürgschaft fest, die der Gesuchsteller dem für den Bergbau zuständigen Landesamt vor Beginn der Arbeiten als Sicherheit leisten muss. Die Sicherheit wird für die ordnungsgemäße Durchführung der Abbautätigkeit, der Arbeiten zur Wiederherstellung des Landschaftsbilds und der Umwelt, für die eventuelle land- und forstwirtschaftliche Nutzung und für den Ersatz von Schäden geleistet, die aus dem Betrieb des Steinbruchs, der Grube oder des Torfstichs zum Nachteil Dritter erwachsen können. Dieser Betrag, der jährlich auf der Grundlage des ISTAT-Indexes anzupassen ist, wird auf Vorschlag der Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich oder des UVP-Beirates festgesetzt, und zwar unter Berücksichtigung der genehmigten Fördermenge sowie der Schwierigkeiten bei der Wiederherstellung des Landschaftsbilds und der Umwelt.
(2) Im Falle der Einbehaltung der Kaution vor der endgültigen Freistellung ist der Genehmigungsinhaber verpflichtet, diese auf den Anfangsbetrag aufzustocken.
(3) Die Freigabe der Bankbürgschaft oder die Rückgabe der Kaution erfolgt, sobald das für den Bergbau zuständige Landesamt nach Anhören der in Artikel 4 Absatz 1 angeführten Organe die Übereinstimmung der durchgeführten Arbeiten mit den in der Genehmigung und im zugehörigen Auflagenheft enthaltenen Bestimmungen festgestellt hat.
(4) Führt der Genehmigungsinhaber die entsprechenden Arbeiten nicht fristgerecht aus, so kann der Direktor der zuständigen Landesabteilung verfügen, dass die Arbeiten von Amts wegen durchgeführt werden. Nach Einholung von wenigstens drei Angeboten setzt der Direktor der zuständigen Landesabteilung den für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Betrag fest und verfügt, dass dieser Betrag der Kaution entnommen und dem Landeshaushalt zugeführt wird oder dass für diesen Betrag die Bankbürgschaft beansprucht wird. Falls die Kaution oder die Bankbürgschaft die Kosten, die für die Durchführung der vorgesehenen Arbeiten notwendig sind, nicht deckt, trägt der Genehmigungsinhaber alle übrigen Kosten.3)