(1) Die Genehmigung für den Abbau laut Artikel 4 ist personengebunden. Im Falle der Übertragung des Abbaurechts muss der Rechtsnachfolger die Rechtsnachfolge in die Genehmigung beantragen. Vom Zeitpunkt der Übertragung an ist der Rechtsnachfolger an sämtliche in der ursprünglichen Verfügung festgelegte Verpflichtungen gebunden.
(2) Unbeschadet der Inhaberschaft der Genehmigung und der dem Inhaber daraus erwachsenden Verpflichtungen kann der Abbau des Steinbruches, der Grube oder des Torfstiches auch Dritten abgetreten werden.
(3) Das für den Bergbau zuständige Landesamt überprüft die technische und finanzielle Eignung der Interessenten. Daraufhin genehmigt der zuständige Landesrat die Abtretung der tatsächlichen Nutzung.
(4) Die Übertragung der Genehmigung und jede andere Maßnahme des Landesrates betreffend die Verlängerung, die Aussetzung, den Verfall oder den Widerruf werden der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mitgeteilt.3)