(1) Das Ansuchen um Genehmigung zum Abbau eines Steinbruches, einer Grube oder eines Torfstiches kann vom Grundstückseigentümer, dem Fruchtnießer, dem Erbpächter, deren Rechtsnachfolgern sowie einem vom Grundstückseigentümer ermächtigten Dritten beim für den Bergbau zuständigen Landesamt eingereicht werden; dem Ansuchen sind die Unterlagen beizulegen, die mit Dekret des für den Bergbau zuständigen Landesrates festgelegt werden. Im einzureichenden Projekt müssen bereits bestehende Infrastrukturen eingetragen und der notwendige Sicherheitsabstand zur Abbaugrenze vorgesehen werden. Im Zuge der Bearbeitung des Ansuchens wird der Betreiber der betroffenen Infrastruktur vom Vorhaben benachrichtigt. Für Projekte, die der Feststellung der UVP-Pflicht unterliegen, wird dem Ansuchen um Genehmigung auch die von den Bestimmungen im Bereich Umweltverträglichkeit vorgesehene Umwelt-Vorstudie beigelegt; diese wird der für die Feststellung der UVP-Pflicht zuständigen Behörde übermittelt. 4)
(2) Bei Einreichung des Ansuchens laut Absatz 1 ist die Ermächtigung von Seiten des Grundstückseigentümers beizulegen. Das für den Bergbau zuständige Landesamt übermittelt das Gesuch an die gebietsmäßig betroffene Gemeinde, deren Baukommission innerhalb von 30 Tagen ein Gutachten abgibt. Auch die angrenzenden, von der Abbautätigkeit betroffenen Gemeinden werden vom Ansuchen in Kenntnis gesetzt und können innerhalb derselben Frist ein Gutachten abgeben. Nach Übermittlung der Gutachten der Gemeinden, beziehungsweise nach Ablauf der dafür vorgesehenen Frist, holt das für den Bergbau zuständige Landesamt gemäß Landesgesetz vom 5. April 2007, Nr. 2, in geltender Fassung, je nach Vorschrift das Gutachten der Dienststellenkonferenz für den Umweltbereich beziehungsweise die Begutachtung der Umweltverträglichkeitsprüfung ein. Die Dienststellenkonferenz entscheidet auch über die UVP-Pflicht für Projekte, die der Feststellung der UVP-Pflicht unterliegen. 3) 5)