(1) Der Abbau in Steinbrüchen, in Gruben und in Torfstichen zur Nutzung mineralischer Rohstoffe, der Bau und Betrieb der dazugehörenden ortsfesten und mobilen Anlagen und Infrastrukturen sowie die Verwendung der Halden aus Bruchmaterial unterliegen einer Genehmigung. Die Erteilung derselben hat unter Berücksichtigung des aktuellen Abbaubedarfs und der im entsprechenden Gebiet allfällig bereits erteilten Genehmigungen zu erfolgen. Sämtliche Tätigkeiten erfolgen unter Beachtung der einschlägigen geltenden Umweltschutzbestimmungen. 3)