(1) Die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes wird eigens damit beauftragten Beamten der Landesverwaltung, den Organen der Bergbaupolizei, Forstpolizei und Ortspolizei übertragen.
(2) Mit der Erhebung der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz können auf Antrag des Landeshauptmanns die Organe der öffentlichen Sicherheit, weiters die Organe der Bergbaupolizei, Forstpolizei, Ortspolizei und die vom Landeshauptmann hierzu ermächtigten Beamten der Landesverwaltung betraut werden.
(3) Das mit der Aufsicht über die Einhaltung dieses Gesetzes beauftragte Personal hat jederzeit Zutritt zu den in Frage kommenden Grundstücken und kann die erforderlichen Ermittlungen anstellen und alle anderen notwendigen Kontrollen vornehmen.3)