(1) Der Inhaber einer Genehmigung zum Abbau einer Grube, eines Steinbruchs oder Torfstichs muss der Gemeinde, in deren Gebiet der Abbau stattfindet, eine Abbaugebühr als Entschädigung für die durch den Abbau verursachte Belastung und für die Nutzung der natürlichen Ressourcen entrichten. Die Höhe der Gebühr und die Zahlungsmodalitäten werden mit Dekret des zuständigen Landesrates im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden festgelegt. Die von den Gemeinden eingenommene Abbaugebühr muss im Gemeindehaushalt vorwiegend für Umweltausgleichsmaßnahmen verwendet werden. Diese Gebühr ersetzt sämtliche in anderen Gesetzesbestimmungen vorgesehenen Umweltausgleichsmaßnahmen. 3)9)