(1) Dieses Gesetz wird auf alle Steinbrüche, Gruben und Torfstiche sowie auf die zugehörigen ortsfesten und mobilen Anlagen, Infrastrukturen und Halden aus Bruchmaterial angewandt, für die keine Abbauermächtigung im Sinne des Landesgesetzes vom 10. November 1978, Nr. 67, notwendig ist.
(2) Ausgenommen ist die Gewinnung von Rohmaterial aus Flussbetten des in Artikel 14 des Landesgesetzes vom 12. Juli 1975, Nr. 35, in geltender Fassung, näher bezeichneten öffentlichen Wassergutes des Landes. 3)