(1) Der Umstellungszeitraum beginnt frühestens mit dem Datum, an dem der Ökounternehmer seine Tätigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieses Gesetzes gemeldet und seinen Betrieb dem Kontrollsystem laut Artikel 9 der Verordnung unterstellt hat.
(2) Der Umstellungsplan eines gemischt ökologisch wirtschaftenden Landwirtschaftsbetriebs sowie jener eines landwirtschaftlichen Umstellungsbetriebs müssen von der Kontrollstelle laut Artikel 8 genehmigt werden und dürfen jedenfalls höchstens fünf Jahre für die Umstellung der gesamten Betriebseinheit auf die ökologische Produktionsmethode vorsehen.
(3) Im Umstellungsplan eines gemischt ökologisch wirtschaftenden Landwirtschaftsbetriebs müssen die Lagerplätze und die Verarbeitungsstätten für ökologisch erzeugte Produkte von den Räumen getrennt sein, in welchen konventionell erzeugte Produkte verarbeitet werden.