(1) Ein Ökounternehmer laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f), der seinen Rechtssitz oder eine Betriebseinheit in Südtirol hat, meldet der Abteilung gemäß Artikel 3 den Beginn seiner Tätigkeit und sucht gleichzeitig um Eintragung in das Verzeichnis an. Eine Kopie der Meldung muss der ausgewählten Kontrollstelle übermittelt werden.
(2) Die ausgewählte Kontrollstelle muss der Abteilung die Bescheinigung über die im Kontrollverfahren festgestellte Konformität zukommen lassen, in welcher bestätigt wird, dass der neu angemeldete Ökounternehmer die Voraussetzungen der Verordnung erfüllt.
(3) Bei positiver Konformitätsbescheinigung verfügt der Direktor des für ökologischen Landbau zuständigen Amtes der Abteilung - nach Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Meldung und der dem Gesuch laut Absatz 1 beigelegten Unterlagen - die Eintragung des Ökounternehmers in das Verzeichnis.
(4) Wenn ein Ökounternehmer die für die Eintragung in das Verzeichnis vorgesehenen Voraussetzungen verliert, verfügt der Direktor des für ökologischen Landbau zuständigen Amtes der Abteilung die Streichung aus dem Verzeichnis; das Gesuch um Wiedereintragung darf frühestens zwei Jahre nach der Streichung eingereicht werden. 6)
(5) Gegen die Verweigerung der Eintragung in das Verzeichnis und gegen die Streichung aus dem Verzeichnis kann der Ökounternehmer innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Mitteilung bei der Landesregierung Beschwerde einreichen.