(1) Bei der Abteilung wird das Landesverzeichnis der Ökounternehmer, in der Folge Verzeichnis genannt, angelegt.
(2) Das Verzeichnis laut Absatz 1 ist öffentlich und enthält Name und Anschrift der Ökounternehmer, die dem Kontrollsystem gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung unterstehen. Es wird in die Sektionen "landwirtschaftliche Produzenten", "Aufbereiter" und "Importeure" gegliedert.
(3) Die Sektion "landwirtschaftliche Produzenten" umfasst gemäß Anhang I Buchstabe A Punkt 4 zur Verordnung auch die Sammler von Wildpflanzen aus ökologischem Landbau.
(4) Die Sektion "landwirtschaftliche Produzenten" wird unterteilt in "ökologisch wirtschaftende Landwirtschaftsbetriebe", "landwirtschaftliche Umstellungsbetriebe" und "gemischt ökologisch wirtschaftende Landwirtschaftsbetriebe".
(5) Die Abteilung übermittelt dem Ministerium für Agrar- und Forstpolitik bis zum 31. März eines jeden Jahres das Verzeichnis der am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres eingetragenen Ökounternehmern.