(1) Im Rahmen der Überwachung der Kontrollstellen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c) überprüft die Abteilung periodisch die technischen Voraussetzungen laut Artikel 9 Absatz 2 und folgende sowie die Einhaltung des von den Kontrollstellen vorbereiteten Standardkontrollprogramms.
(2) Im Rahmen der Überwachungs- und Kontrolltätigkeit führen die Beamten der Abteilung Lokalaugenscheine - auch ohne Voranmeldung - bei den Ökounternehmern durch, die der Kontrolle der Kontrollstelle unterstehen. Die von den beauftragten Landesbeamten durchgeführten Lokalaugenscheine erfolgen einmal im Jahr und müssen mindestens 5 Prozent der Betriebe erfassen.
(3) In Ausübung der Überwachung laut den Absätzen 1 und 2 können die beauftragten Landesbeamten in den Landwirtschaftsbetrieben Produktproben nehmen und den Landeslaboratorien oder einem anderen gemäß den geltenden Gesetzesbestimmungen anerkannten Laboratorium übermitteln. Außerdem können zur Analyse Proben aus dem Boden, den Blättern der Pflanzen und aus all dem, was für die Überwachung notwendig ist, entnommen werden.
(4) Die Inhaber der Betriebe laut den Absätzen 2 und 3 müssen den mit der Inspektion beauftragten Landesbeamten freien Zugang zu ihren Büroräumen und Anlagen sowie zu jedem anderen Teil des Betriebs gewähren, ihnen die verlangten Informationen geben und zur Erfüllung der in der Verordnung vorgesehenen Obliegenheiten beitragen.
(5) Die mit den Lokalaugenscheinen beauftragten Landesbeamten verfassen nach Abschluss der Kontrolltätigkeit ein entsprechendes Protokoll, aus dem hervorgeht, ob die Verpflichtungen eingehalten oder ob Mängel und Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.