(1) Die Kontrollstellen laut Artikel 8 üben ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem Standardkontrollprogramm aus, welches sie zum Zwecke der Ermächtigung vorgelegt haben.
(2) In Ausübung der Kontrollfunktion müssen die Kontrollstellen mindestens einmal im Jahr mit einer Voranmeldung von wenigstens drei Tagen eine vollständige Besichtigung der Produktion, der Verpackungsstätten oder der anderen Räumlichkeiten der im Verzeichnis eingetragenen Betriebe durchführen. Darüber hinaus können die Kontrollstellen jederzeit unangemeldet Inspektionen oder Besichtigungen durchführen.
(3) Die Inhaber der Betriebe laut Artikel 2 oder der Verantwortliche der der Kontrolle unterstehenden Einheit müssen dem Kontrollpersonal freien Zugang zu den Büroräumen und Anlagen sowie zu jedem anderen Teil des Betriebes gewähren, ihm die verlangten Informationen geben und zur Erfüllung der in der Verordnung vorgesehenen Obliegenheiten beitragen.
(4) Das Kontrollpersonal verfasst über die durchgeführten Kontrollen einen Bericht, aus dem hervorgeht, dass die geltenden Vorschriften eingehalten wurden. Dieser Bericht muss vom Verantwortlichen der Einheit, die der Kontrolle unterzogen wurde, oder von seinem Vertreter unterzeichnet und mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.
(5) Wenn bei einer Kontrollbesichtigung eine Unregelmäßigkeit in der Anwendung der Bestimmungen der Artikel 5 und 6 der Verordnung oder der Vorkehrungen laut Anhang III zur Verordnung festgestellt wird, müssen die Kontrollstellen die Hinweise auf das ökologische Anbauverfahren von der gesamten von der Unregelmäßigkeit betroffenen Partie oder Erzeugung entfernen lassen. Das Recht auf Vermarktung von Produkten mit dem Hinweis auf das ökologische Anbauverfahren wird dem Ökounternehmer für einen Zeitraum, der mit der Abteilung zu vereinbaren ist, entzogen, wenn ein offenkundiger Verstoß oder ein Verstoß mit Langzeitwirkung festgestellt wurde. Gegen diese Maßnahme kann der Ökounternehmer innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der entsprechenden Mitteilung bei der Landesregierung Beschwerde einreichen. Weiters muss der beauftragte Sachbearbeiter ein entsprechendes Protokoll über die durchgeführten Ermittlungen verfassen und innerhalb von fünf Tagen der Abteilung übermitteln. Liegt ein Straftatbestand vor, so ist der Sachbearbeiter zur Anzeige bei der Staatsanwaltschaft verpflichtet. Die Kriterien für die Bestimmung der Schwere der Verstöße und die notwendigen zu ergreifenden Maßnahmen werden von der Landesregierung festgelegt; der entsprechende Beschluss muss im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht werden. 11)
(6) Die Kontrollstellen übermitteln der Abteilung bis zum 31. Jänner eines jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht, der auf jeden Fall folgende Angaben enthält:
- a) Name und Anschrift der bis zum 31. Dezember des Vorjahres kontrollierten Ökounternehmer und deren Kontrollnummer,
- b) Anzahl und Art der Maßnahmen, welche die Kontrollstellen gegen die Ökounternehmer wegen des Verstoßes gegen die Artikel 5 und 6 der Verordnung oder gegen die Vorkehrungen laut Anhang III zur Verordnung erlassen haben, 12)
- c) das qualifizierte Personal und die Änderung der technischen und administrativen Ausstattung, die eingesetzt wurden,
- d) eventuelle Änderungen des Standardkontrollprogramms.