(1) Der einheitliche Abwasserdienst ist die Form der Zusammenarbeit der Gebietskörperschaften zur gemeinsamen Bewältigung folgender Aufgaben:
- die Errichtung und die Führung der Kanalisationen und der Kläranlagen für kommunales Abwasser von übergemeindlichem Interesse,
- die Koordinierung zwischen den Betreibern der Dienste auf Gemeindeebene,
- die Übernahme anderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Kanalisation und der Abwasserbehandlung sowie die Trinkwasserversorgung, die von den jeweiligen zusammengeschlossenen Gebietskörperschaften, auch einzeln, oder vom Land übertragen werden.
(2) Der Dienst laut Absatz 1 wird aufgrund von optimalen Einzugsgebieten organisiert, wobei diese Gebiete von der Landesregierung unter Berücksichtigung der hydrogeographischen Homogenität und der zur Führung geeigneten Größenordnungen innerhalb von 180 Tagen nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes abgegrenzt werden, nachdem die Gemeinden, der Gemeindenverband und die Bezirksgemeinschaften angehört wurden. Gleichzeitig bestimmt die Landesregierung die geeigneten Zusammenschlussformen, die Gebietskörperschaft, welche für die Koordinierung verantwortlich ist, sowie die Bauten und Anlagen von übergemeindlichem Interesse.
(3) Innerhalb von 180 Tagen ab der Abgrenzung der optimalen Einzugsgebiete organisieren die Gemeinden eines jeden Einzugsgebiets den Dienst laut Absatz 1 nach leistungsorientierten und wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
[(4)Die lokalen Körperschaften dürfen, auch wenn sie in Verbänden zusammengeschlossen sind, das Eigentum der Anlagen, der Netze und der anderen Einrichtungen, welche für die Führung des Trinkwasser-, Abwasser- und Kanaldienstes bestimmt sind, ausschließlich an Konsortien, an Gesellschaften mit öffentlicher Beteiligung oder mit überwiegend öffentlicher Beteiligung, an Bezirksgemeinschaften, die gemäß Landesgesetz vom 20. März 1991, Nr. 7, ingeltender Fassung, errichtet wurden, oder der Standortgemeinde abtreten. Im Falle der Auflösung von Konsortien ist das Eigentum von Bauten und Anlagen von übergemeindlichem Interesse laut Absatz 1 Buchstabe a) unentgeltlich einer der von der Landesregierung laut Absatz 2 festgelegten Zusammenschlussformen oder der Standortgemeinde zu übertragen.] 12)
(5) Die Verbindlichkeiten, die Aktiva und die Passiva der Dienste laut Absatz 1 Buchstabe a), einschließlich der Amortisierungskosten der Darlehen, werden dem einheitlichen Abwasserdienst übertragen.
(6) Sofern in der Vereinbarung nichts anderes festgelegt ist, werden die Bauten und Anlagen, die zum Dienst laut Absatz 1 gehören, dem Betreiber des einheitlichen Abwasserdienstes unentgeltlich in Konzession übertragen; der Betreiber übernimmt die entsprechenden Kosten zu den in der Vereinbarung und im Auflagenheft festgesetzten Bedingungen.