(1) 4)
(2) 5)
(3) 6)
(4) Den Mitgliedern des Beirates stehen, soweit sie anspruchsberechtigt sind, für die Teilnahme an den Sitzungen das Doppelte jener Sitzungsgelder und Vergütungen zu Lasten des Haushaltes des Landtages zu, die das Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, für die Mitglieder der Beiräte vorsieht, die eine selbstständige Aufgabe nach außen wahrzunehmen haben. Ihnen steht außerdem jene Außendienstvergütung zu, wie sie das angeführte Landesgesetz für die Landesbediensteten vorsieht. 7)
(5) Dem Vorsitzenden des Beirates steht das Doppelte jener monatlichen Vergütung zu, die von der Landesregierung laut Artikel 1-bis des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 6, eingefügt durch Artikel 11 des Landesgesetzes vom 11. August 1994, Nr. 6, für die nicht der Landesverwaltung angehörenden Präsidenten der selbstverwalteten, von der Landesverwaltung abhängigen Betriebe, Anstalten und Einrichtungen festgesetzt ist. 7)
(6) 8)
(7) 9)
(8) 10) 11)